Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1894. (28)

                                          — 512 —                                                                                                             Artikel 2. 
     Den Angehörigen im Sinne dieser Vereinbarung sind gleichgestellt andere 
Personen, welche in dem Gebiete des einen der vertragschließenden Theile ihren 
Wohnsitz oder ihre Hauptniederlassung haben. 
                                        Artikel 3. 
     Wird eine Erfindung, ein Muster oder Modell, eine Handels= oder 
Fabrikmarke in dem Gebiete des einen der vertragschließenden Theile angemeldet 
und binnen einer Frist von drei Monaten die Anmeldung auch in dem Gebiete 
des anderen vertragschließenden Theiles bewirkt, so soll diese spätere Anmeldung 
dieselbe Wirkung haben, als wenn sie am Tage der ersten Anmeldung ge- 
schehen wäre. 
                                        Artikel 4. 
             Die im Artikel 3 vorgesehene Frist beginnt: 
            a) bei Mustern und Modellen, sowie bei Handels= und                 Fabrikmarken mit 
               dem Zeitpunkt, in welchem die erste Anmeldung erfolgt; 
           b) bei Erfindungen mit dem Zeitpunkt, in welchem auf die                 erste Anmeldung 
               das Patent ertheilt wird; 
           c) bei Gegenständen, welche in Deutschland als                             Gebrauchsmuster, in der 
                Schweiz als Erfindungen angemeldet werden, mit dem                Zeitpunkt der 
               ersten Anmeldung, falls diese in Deutschland erfolgt, und                mit dem 
               Zeitpunkt, in welchem das Patent auf die erste Anmeldung                ertheilt 
               wird, falls diese in der Schweiz erfolgt. 
          Der Tag der Anmeldung oder der Ertheilung wird in die Frist            nicht 
eingerechnet. 
           Als Tag der Ertheilung gilt in Deutschland der Tag, an               welchem der 
Beschluß über die endgültige Ertheilung des Patentes zugestellt, in              der Schweiz 
der Tag, an welchem das Patent in das Patentregister eingetragen             worden ist. 
                                                 Artikel 5. 
          Die Rechtsnachtheile, welche nach den Gesetzen der                     vertragschließenden 
Theile eintreten, wenn eine Erfindung, ein Muster oder Modell, eine Handels- 
oder Fabrikmarke nicht innerhalb einer bestimmten Frist ausgeführt, nachgebildet 
oder angewendet wird, sollen auch dadurch ausgeschlossen werden, daß die Aus- 
führung, Nachbildung oder Anwendung in dem Gebiete des anderen Theiles erfolgt. 
        Die Einfuhr einer in dem Gebiete des einen Theiles                       hergestellten Waare 
in das Gebiet des anderen Theiles soll in dem letzteren nachtheilige Folgen für 
das auf Grund einer Erfindung, eines Musters oder Modells oder einer Handels- 
oder Fabrikmarke gewährte Schutzrecht nicht nach sich ziehen.
	        
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