Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1894. (28)

                                                      — 514 — 
                                                Schlußprotokoll. 
  
Bei der am heutigen Tage erfolgten Unterzeichnung des Uebereinkommens 
zwischen dem Deutschen Reich und der Schweiz über den gegenseitigen Patent-, 
Muster= und Markenschutz haben die beiderseitigen Bevollmächtigten folgende 
Erklärungen in das gegenwärtige Protokoll niedergelegt. 
                                            1. Zu Artikel 1. 
     Die Gleichstellung der beiderseitigen Staatsangehörigen soll              hinsichtlich des 
Firmenschutzes auch die Wirkung haben, daß Firmen aus dem Gebiete des einen 
Theiles, um einen Schutz gegen mißbräuchliche Verwendung zur Waaren- 
bezeichnung in dem Gebiete des anderen Theiles zu genießen, hier der Hinter- 
legung und Eintragung als Marke nicht bedürfen. 
                                            2. Zu Artikel 3. 
      Angehörige des einen der vertragschließenden Theile, welche         eine Erfindung, 
ein Muster oder Modell, eine Handels= oder Fabrikmarke in einem dritten 
Staate anmelden, können auf Grund dieser Anmeldung in dem Gebiete des 
anderen vertragschließenden Theiles Rechte aus dem vorliegenden Uebereinkommen 
nicht herleiten. 
                                          3. Zu Artikel 4. 
       Im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 kann eine Erfindung auch        vor dem 
Zeitpunkt, in welchem auf die erste Anmeldung das Patent ertheilt wird, in 
dem Gebiete des anderen Theiles mit der im Artikel 3 vorgesehenen Wirkung 
angemeldet werden, vorausgesetzt, daß die Ertheilung des Patentes auf die erste 
Anmeldung nachträglich erfolgt. 
                                         4. Zu Artikel 5. 
      Rechtsnachtheile, welche nach den Gesetzen der                                 vertragschließenden Theile 
bei Erfindungspatenten im Fall der Licenzverweigerung eintreten, werden durch 
die Vorschriften des Artikels 5 nicht ausgeschlossen. 
                                        5. Zu Artikel 6. 
      Die Bestimmung im Artikel 6 Absatz 1 des Uebereinkommens bezweckt 
nicht, der in den Gebieten des einen Theiles eingetragenen Marke in den Ge- 
bieten des anderen Theiles auch dann einen Anspruch auf Eintragung zu ge- 
währen, wenn hier befunden wird, daß der Inhalt der Marke gegen die Sitt- 
lichkeit oder gegen die öffentliche Ordnung verstößt, oder mit den thatsächlichen 
Verhältnissen in einem das Publikum irreführenden Widerspruch steht. Liegt 
eine dieser Voraussetzungen vor, so kann die Eintragung versagt werden.
	        
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