Full text : Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1908. (49)

148  Das  Deutsche  Reich  und  seine  einzelnen  Glieder.  (Oktober  20.)

die  Gewährung  von  Wohnungsgeldzuschüssen  an  die  unmittelbaren  Staatsbeamten,
  vom  12.  Mai  1873  (Anlage  1  fehlt  noch),  2.  wegen  Aenderung
des  Gesetzes,  betreffend  das  Diensteinkommen  der  Lehrer  und  Lehrerinnen
an  den  öffentlichen  Volksschulen,  vom  3.  März  1897,  3.  eines  Gesetzes,
betreffend  die  Pfarrbesoldung,  das  Ruhegehaltswesen  und  die  Hinterbliebenenfürsorge
  für  die  Geistlichen  der  evangelischen  Landeskirchen,  4.  eines  Gesetzes,
  betreffend  das  Diensteinkommen  der  katholischen  Pfarrer,  5.  eines
Gesetzes,  betreffend  die  Abänderung  des  Einkommensteuergesetzes  vom
24.  Juni  1891  und  des  Ergänzungssteuergesetzes  vom  14.  Juli  1893,
6.  eines  Gesellschaftssteuergesetzes,  treten  einheitlich  zugleich  mit  diesem
Gesetze  mit  dem  Tage  der  Verkündung  in  Kraft.

§  2.  Die  Gewährung  der  Diensteinkünfte  ausschließlich  der  Wohnungsgeldzuschüsse
  erfolgt  auf  Grund  der  Besoldungsordnung  (Anlage  7)  an  die
in  dieser  aufgeführten  Beamten.

Die  Bezüge  für  Nebenämter  und  Nebenbeschäftigungen,  soweit  nicht
die  Besoldungsordnung  hierüber  Bestimmungen  enthält,  bleiben  von  vorstehender
  Vorschrift  unberührt.

§  3.  Den  im  §1  Nr.  1  und  im  §2  Abs.  1  enthaltenen  Vorschriften
über  Diensteinkommensverbesserungen  der  Beamten  wird  rückwirkende  Kraft
vom  1.  April  1908  ab  beigelegt.  Dies  gilt  auch  zugunsten  der  seit  dem
Beginne  des  Etatsjahres  1908  aus  dem  Dienste  geschiedenen  Beamten  mit
der  Wirkung,  daß  auch  die  Pensionen  der  nach  dem  1.  April  1908  in  den
Ruhestand  getretenen  Beamten  und  die  Versorgungsansprüche  der  Hinterbliebenen
  der  seit  dem  1.  April  1908  verstorbenen  Beamten  anderweitig
festgesetzt  werden.

Die  Vorschrift  des  Abs.  1  findet  auf  die  unter  §  5  Nr.  1b  bis  f
dieses  Gesetzes  vorgesehenen  Diensteinkommensverbesserungen  und  Fondserhöhungen
  entsprechende  Anwendung.

§ 4.  Soweit  das  Diensteinkommen  eines  Beamten  an  Gehalt,  Zulagen
  und  Wohnungsgeldzuschuß  oder  Mietentschädigung  für  das  Etatsjahr
  1908  hinter  den  bisherigen  Bezügen  zurückbleibt  und  bei  den  Beamten,
  welchen  auf  Grund  des  Nachtrags  zum  Staatshaushaltsetat  für
1908  einmalige  Zulagen  gewährt  worden  sind,  nicht  um  den  Betrag  dieser
Zulage  verbessert  wird,  ist  die  Staatsregierung  ermächtigt,  über  den  Etat
den  Unterschied  als  nichtpensionsfähigen  Zuschuß  zu  bewilligen.

§  5.  Die  Staatsregierung  wird  ermächtigt,  für  das  Etatsjahr  1908
zu  verwenden:

1.  a)  zu  den  vorgesehenen  Diensteinkommensverbesserungen  53 186  493  M,
b)  zu  Diensteinkommensverbesserungen  für  diätarisch
beschäftigte  Beamte  und  ähnliche  Kategorien  von

 

Beamen  5 554 500  „
c)  bis  f)  zur  Erhöhung  verschiedener  Fonds  des  Staatshaushaltsetates...
  1 744 007  „
insgesamt  60 485 000  M.
2.  zur  Ausführung

a)  des  Wohnungsgeldzuschußgesetzsze.  23 000 000  „

b)  des  Lehrerbesoldungsgesetze  30 000 000  „

JP)  des  Besoldungsgesetzes  für  evangelische  Geistliche  10 000 000  „

d)  des  Besoldungsgesetzes  für  katholische  Pfarrer         2 380 000  „

3.  a)  zu  Beihilfen  an  katholische  Diözesen  behufs  Aufbringung
  der  Ruhegehälter  der  katholischen  Pfarrgeistlichen
  120 000  „
b)  zur  Erhöhung  eines  Fonds  im  Staatshaushaltsetat  15 000  „
im  ganen  126 000 000 M