148 Das Deutsche Reich und seine einzelnen Glieder. (Oktober 20.)
die Gewährung von Wohnungsgeldzuschüssen an die unmittelbaren Staatsbeamten,
vom 12. Mai 1873 (Anlage 1 fehlt noch), 2. wegen Aenderung
des Gesetzes, betreffend das Diensteinkommen der Lehrer und Lehrerinnen
an den öffentlichen Volksschulen, vom 3. März 1897, 3. eines Gesetzes,
betreffend die Pfarrbesoldung, das Ruhegehaltswesen und die Hinterbliebenenfürsorge
für die Geistlichen der evangelischen Landeskirchen, 4. eines Gesetzes,
betreffend das Diensteinkommen der katholischen Pfarrer, 5. eines
Gesetzes, betreffend die Abänderung des Einkommensteuergesetzes vom
24. Juni 1891 und des Ergänzungssteuergesetzes vom 14. Juli 1893,
6. eines Gesellschaftssteuergesetzes, treten einheitlich zugleich mit diesem
Gesetze mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
§ 2. Die Gewährung der Diensteinkünfte ausschließlich der Wohnungsgeldzuschüsse
erfolgt auf Grund der Besoldungsordnung (Anlage 7) an die
in dieser aufgeführten Beamten.
Die Bezüge für Nebenämter und Nebenbeschäftigungen, soweit nicht
die Besoldungsordnung hierüber Bestimmungen enthält, bleiben von vorstehender
Vorschrift unberührt.
§ 3. Den im §1 Nr. 1 und im §2 Abs. 1 enthaltenen Vorschriften
über Diensteinkommensverbesserungen der Beamten wird rückwirkende Kraft
vom 1. April 1908 ab beigelegt. Dies gilt auch zugunsten der seit dem
Beginne des Etatsjahres 1908 aus dem Dienste geschiedenen Beamten mit
der Wirkung, daß auch die Pensionen der nach dem 1. April 1908 in den
Ruhestand getretenen Beamten und die Versorgungsansprüche der Hinterbliebenen
der seit dem 1. April 1908 verstorbenen Beamten anderweitig
festgesetzt werden.
Die Vorschrift des Abs. 1 findet auf die unter § 5 Nr. 1b bis f
dieses Gesetzes vorgesehenen Diensteinkommensverbesserungen und Fondserhöhungen
entsprechende Anwendung.
§ 4. Soweit das Diensteinkommen eines Beamten an Gehalt, Zulagen
und Wohnungsgeldzuschuß oder Mietentschädigung für das Etatsjahr
1908 hinter den bisherigen Bezügen zurückbleibt und bei den Beamten,
welchen auf Grund des Nachtrags zum Staatshaushaltsetat für
1908 einmalige Zulagen gewährt worden sind, nicht um den Betrag dieser
Zulage verbessert wird, ist die Staatsregierung ermächtigt, über den Etat
den Unterschied als nichtpensionsfähigen Zuschuß zu bewilligen.
§ 5. Die Staatsregierung wird ermächtigt, für das Etatsjahr 1908
zu verwenden:
1. a) zu den vorgesehenen Diensteinkommensverbesserungen 53 186 493 M,
b) zu Diensteinkommensverbesserungen für diätarisch
beschäftigte Beamte und ähnliche Kategorien von
Beamen 5 554 500 „
c) bis f) zur Erhöhung verschiedener Fonds des Staatshaushaltsetates...
1 744 007 „
insgesamt 60 485 000 M.
2. zur Ausführung
a) des Wohnungsgeldzuschußgesetzsze. 23 000 000 „
b) des Lehrerbesoldungsgesetze 30 000 000 „
JP) des Besoldungsgesetzes für evangelische Geistliche 10 000 000 „
d) des Besoldungsgesetzes für katholische Pfarrer 2 380 000 „
3. a) zu Beihilfen an katholische Diözesen behufs Aufbringung
der Ruhegehälter der katholischen Pfarrgeistlichen
120 000 „
b) zur Erhöhung eines Fonds im Staatshaushaltsetat 15 000 „
im ganen 126 000 000 M