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Reichs-Gesetzblatt.
Nr. 43.
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Ergänzung der dem internationalen Uebereinkommen über den Eisen-
bahnfrachtverkehr beigefügten Liste. S. 533.
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(Nr. 2202.) Bekanntmachung, betreffend Ergänzung der dem internationalen Uebereinkommen
über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügten Liste. Vom 26. November 1894.
In der dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr
vom 14. Oktober 1890 (Reichs-Gesetzbl. von 1892 S. 793) beigefügten Liste
der Eisenbahnstrecken, auf die dieses Uebereinkommen Anwendung findet, ist in
Ausführung des Artikels 58 des Uebereinkommens unter „Oesterreich-Ungarn.
I. Im Reichsrathe vertretene Königreiche und Länder (einschließlich
Liechtenstein).“ einzuschalten mit Wirkung vom 9. Dezember d. J. ab:
15 a. Salzburger Eisenbahn und Tramwaygesellschaft.
Die bisher unter 15a in der Liste verzeichnete Salzkammergut —Lokalbahn
erhält die Nummer 15b.
Berlin, den 26. November 1894.
Der Reichskanzler.
Fürst zu Hohenlohe.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Reichs-Gesetzbl. 1894. 95
Ausgegeben zu Berlin den 4. Dezember 1894.