Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1842. (19)

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zwei  je  zu  —  4090  fl.
zwei  je  zu  —.  50  fl.
gnädigst  angeordnet.

Die  Bedingungen  der  Preise-Bewerbung  sind  folgende:

1)  Ausgeschlossen  von  der  Bewerbung  sind  diejenigen,  welche  im  Jahr  1841
einen  Preis  bekommen  haben.

2)  Jeder  Bewerber  muß  eine  Probe  des  von  ihm  bereiteten  Flachses  in  einer
Quantität  von  wenigstens  vierzig  Pfunden  an  die  Centralstelle  des  landwirthschaftlichen
Vereins  in  Stuttgart  noch  vor  dem  15.  November  d.  J.  portofrei  einfenden.

5)  Der  Flachs  muß  im  Lande  gepflanzt  und,  bereitet,  und  bis  zum  Verspinnen
zugerüstet  seyn.  Es  wird  jedoch  nicht  gefordert,  daß  die  Erzeugung  und  Bereitung
des  Flachses  durch  eine  und  dieselbe  Person  geschehen  sey;  vielmehr  können  diejenigen,
  welche  den  von  Andern  im  Lande  gepflanzten  Flachs  erworben  und  sich  nur
mit  dessen  Zubereitung  befaßt  haben,  eben  sowohl  um  einen  Preis  sich  bewerben,
als  diejenigen,  welche  Pflanzer  und  Bereiter  zugleich  sind.  Ob  der  Flachs  im  Wasser
  oder  im  Thau  gerdèstet  wurde,  macht  keinen  Unterschied.  Hingegen  muß  er  wenigstens
  den  zum  Ausspinnen  von  zehen  Schnellern  aus  dem  Pfunde  erforderlichen
Feinheitsgrad  besißen  und  weder  eine  dunkelgraue,  noch  rothe  Farbe  haben.  Auch
wird  unnachsichtlich  erwartet,  daß  das  ganze  zur  Preis-Bewerbung  vorgelegte  Flachs-Quantum
  durchaus  rein  gehechelt  und  von  gleicher  Beschaffenheit,  namentlich  also
die  Docken  nicht  eingelegt  seyen.

4)  Die  Verpackung,  in  welcher  der  Flachs  eingesendet  wird,  muß  mit  dem  amtlichen
  Siegel  des  Ortsvorstehers  oder  Bezirksbeamten  geschlossen  und  auf  derselben
der  Name  des  Preisbewerbers  beigeseht  seyn.

5)  Außerdem  ist  durch  bezirksamtlichen  Bericht,  welcher  nicht  in  die  Verpackung
des  Flachses  eingeschlossen  seyn  darf,

a)  ein  gemeinderäthliches  vom  Bezirksam  beglaubigtes  Zeugniß  über  die  Erzeugung

  und  Bearbeitung  des  Flachses  im  Inlande;

b)  eine  Beschreibung  des  Verfahrens  des  Preisbewerbers  bei  der  Bearbeitung
des  Flachses,  insbesondere  bei  der  Röste,  an  die  Centralstelle  des  landwirthschaftlichen
  Vereins  einzusenden.

Das  gemeinderäthliche  Zeugniß  hat  die  Felder,  auf  denen  der  Flachs  erzeugt