Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1894. (28)

Artikel 
des 
rumänischen 
Generaltarifs. 
Bezeichnung der Waaren. 
Maßstab 
der 
Verzollung. 
Zollsatz 
in 
Lei (Franken.) 
  
415. 
417. 
418. 
  
Spiegel, bei welchen beide Dimensionen oder auch nur eine von 
beiden über 30 Centimeter hinausghen 
Anmerkung zu 414 und 415: Spiegel in Rahmen 
aus Holz jeder Art, aus unedlen Metallen, aus Pappe oder 
aus anderen gewöhnlichen Stoffen zahlen je nach ihrer Größe 
die in Artikel 414 oder 415 festgesetzten Zölle. 
Spiegel, welche nur Zubehör eines anderen Gegenstandes 
bilden, z. B. Bilderrahmen-Spiegel, Spiegel an Necessaires, 
an Schränken oder an anderen Gegenständen, zahlen den der 
Gattung des Hauptgegenstandes entsprechenden Zollsatz. 
Waaren aus naturfarbenem (grünlichem, grünem oder gelblichem) 
Glase, geblasen, gegossen, gepreßt, jedoch weder matt gemacht, 
gravirt, geschnitten, mit Verzierungen versehen, geschliffen, 
bemalt, vergoldet, versilbert, noch in Verbindung mit anderen 
Stoffen 
Anmerkung: Hierunter sind begriffen: weitbauchige 
Flaschen, Wasserflaschen, Gläser, Schalen, Untersätze, Salz- 
fäßchen, Henkelkrüge (ibrice), Näpfe, Oelbehälter für Lampen 
und alle anderen Waaren von der Art der in diesem Artikel 
bezeichneten. 
Waaren aus vollständig weißem oder aus in der Masse ge- 
färbtem Glase, geblasen, gegossen, gepreßt, jedoch weder matt 
gemacht, gravirt, geschnitten, mit Verzierungen versehen, 
geschliffen, bemalt, vergoldet, versilbert, noch in Verbindung 
mit anderen Stoffen . ... 
Anmerkung: Außer den im vorhergehenden Artikel 
erwähnten Waaren, welche aus weißem oder in der Masse 
gefärbtem Glase bestehen, sind hierunter begriffen: Lampen= 
cylinder, Lampenglocken, Lichtschirme, Einmachegefäße (chisele), 
Glasperlen (märgele), Knöpfe, Ringe, Armbänder, die ver- 
schiedenen in Laboratorien und Apotheken verwendeten Gegen- 
stände, sowie alle anderen Glaswaaren von der Art der in 
diesem Artikel erwähnten. 
Das Abschleifen (slefuiala) des Randes (gura) von Gläsern 
und Wasserflaschen wird nicht als Schliff angesehen. 
Reichs= Gesetzbl. 1894. 
  
100 kg 
10 
  
50.— 
30.— 
60.—
	        
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