Artikel
des
rumänischen
Generaltarifs.
Bezeichnung der Waaren.
Maßstab
der
Verzollung.
Zollsatz
in
Lei (Franken.)
415.
417.
418.
Spiegel, bei welchen beide Dimensionen oder auch nur eine von
beiden über 30 Centimeter hinausghen
Anmerkung zu 414 und 415: Spiegel in Rahmen
aus Holz jeder Art, aus unedlen Metallen, aus Pappe oder
aus anderen gewöhnlichen Stoffen zahlen je nach ihrer Größe
die in Artikel 414 oder 415 festgesetzten Zölle.
Spiegel, welche nur Zubehör eines anderen Gegenstandes
bilden, z. B. Bilderrahmen-Spiegel, Spiegel an Necessaires,
an Schränken oder an anderen Gegenständen, zahlen den der
Gattung des Hauptgegenstandes entsprechenden Zollsatz.
Waaren aus naturfarbenem (grünlichem, grünem oder gelblichem)
Glase, geblasen, gegossen, gepreßt, jedoch weder matt gemacht,
gravirt, geschnitten, mit Verzierungen versehen, geschliffen,
bemalt, vergoldet, versilbert, noch in Verbindung mit anderen
Stoffen
Anmerkung: Hierunter sind begriffen: weitbauchige
Flaschen, Wasserflaschen, Gläser, Schalen, Untersätze, Salz-
fäßchen, Henkelkrüge (ibrice), Näpfe, Oelbehälter für Lampen
und alle anderen Waaren von der Art der in diesem Artikel
bezeichneten.
Waaren aus vollständig weißem oder aus in der Masse ge-
färbtem Glase, geblasen, gegossen, gepreßt, jedoch weder matt
gemacht, gravirt, geschnitten, mit Verzierungen versehen,
geschliffen, bemalt, vergoldet, versilbert, noch in Verbindung
mit anderen Stoffen . ...
Anmerkung: Außer den im vorhergehenden Artikel
erwähnten Waaren, welche aus weißem oder in der Masse
gefärbtem Glase bestehen, sind hierunter begriffen: Lampen=
cylinder, Lampenglocken, Lichtschirme, Einmachegefäße (chisele),
Glasperlen (märgele), Knöpfe, Ringe, Armbänder, die ver-
schiedenen in Laboratorien und Apotheken verwendeten Gegen-
stände, sowie alle anderen Glaswaaren von der Art der in
diesem Artikel erwähnten.
Das Abschleifen (slefuiala) des Randes (gura) von Gläsern
und Wasserflaschen wird nicht als Schliff angesehen.
Reichs= Gesetzbl. 1894.
100 kg
10
50.—
30.—
60.—