Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1894. (28)

  
Artikel · Maßstab Zollsatz 
des rumaͤnschen Bezeichnung der Waaren. der in 
Generaltarifs. Verzollung.Lei (Franken). 
419. Waaren aus Glas jeder Farbe, matt gemacht, gravirt) ge- 
schnitten, mit Verzierungen versehen, geschliffen, bemalt, ver- 
goldet, versilbert, mit anderen gewöhnlichen Stoffen verbunden 
oder nicht...................................... 100 kg 50.— 
Anmerkung: Außer den in den beiden vorhergehenden 
Artikeln erwähnten Waaren fallen gleichfalls hierunter: Ge- 
hänge, Sterne und andere Verzierungen für Kron= und Stand- 
leuchter; unechte Edelsteine, sowie unechte Korallen und Jet; 
Uhrgläser, optische Gläser; auf unedles, nicht vergoldetes 
und nicht versilbertes Metall aufgesitzte Lampen und alle 
anderen Glaswaaren, welche die im Text dieses Artikels an- 
gegebenen Eigenschaften aufweisen. 
422. Blattgold zum Vergolden .. .. . ... – frei 
425. Goldschmiedearbeiten aus Gold, Platin und vergoldetem Silber 1 kg 30.— 
426. Schmucksachen aus Gold oder Platin, mit Edelsteinen oder nicht » 100.— 
433.Schmucksachen in feiner Nachahmung und Schmucksachen aus 
Aluminium . . . . . ........... ....  .. .  . .      " 16.— 
Anmerkung: Dieser Artikel umfaßt nur Schmuck- 
sachen in Doublé und Schmucksachen aus unedlen, ver- 
goldeten oder versilberten Metallen, welche fein gearbeitet sind 
und verziert oder nicht mit Straß oder unechten Edelsteinen. 
Für Schmucksachen aus Aluminium macht es keinen Unter- 
schied, ob sie mit Silber gefaßt oder anderweit verbunden 
sind oder nicht. 
434. Schmucksachen in gewöhnlicher Nachahmung " 10.— 
  
Anmerkung: Hierunter sind begriffen alle Schmuck. 
gegenstände, wie Ohrringe, Broschen, Ringe, Armbänder, 
Haarnadeln, Halsketten aus Münzen und dergleichen, aus 
Bronze, Messing, Neusilber, Tomback und anderen Legirungen, 
von gewöhnlicher Ausführung, weder vergoldet noch versilbert, 
besetzt oder nicht mit gefärbtem Glas, Pasten und anderen 
Zusammensetzungen, mit welchen in grober Weise kostbare 
Stoffe nachgemacht werden; sogenannte böhmisches Schmuck- 
sachen u. s. w 
Nach diesem Artikel werden gleichfalls behandelt die ge- 
wöhnlichen Schmucksachen, wie sie in Neapel und anderen 
Ortschaften Süditaliens verfertigt werden, z. B. Ohrringe, 
Broschen, Armbänder, Halsketten und dergleichen aus Korallen- 
bruchstücken, aus Muscheln, aus Lava, und gefaßt in ver- 
schiedenen Legirungen (mit Ausnahme von Gold- und Silber- 
legirungen). 
  
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