Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1895. (29)

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weder selbst unter einander, noch einen anderen Körper berühren können. 
Die Kisten, in denen die Verpackung geschieht, müssen von mindestens 
26 Millimeter starken, gespundeten Brettern angefertigt, durch Holz- 
schrauben zusammengehalten, Vollständig dicht gemacht und mit einer 
zweiten dichten Kiste umgeben sein; dabei darf die äussere Kiste keinen 
grösseren Raum als O,06 Rubikmeter haben. 
(2) Die Annahme zur Beförderung erfolgt nur dann, wenn die 
Frachtbriefe mit einer amtlichen Bescheinigung über die vorschriftsmässig 
ausgeführte Verpackung versehen sind. 
II. 
Zündhütchen für Schusswaffen und für Geschosse, Zünd- 
spiegel, nicht sprengkräftige Zündungen und Patronenhülsen 
mit Zündvorrichtungen müssen sorgfältig in feste Kisten oder Fässer 
verpackt, und jedes Kollo muss mit einem besonderen, je nach dem 
Inhalte die Bezeichnung „Zündhütchen Joder „Zündspiegel“ etc. tragenden 
Zettel beklebt sein. (Wegen sprengkräftiger Zündungen vergleiche Nr. XXXVb.) 
III. 
(1) Streichhölzer und andere Reib- und Streichzünder (als 
Zündlichtchen, Zündschwämme etc.) müssen in Behältnisse aus 
starkem Eisenblech oder aus festgefügtem Holze von nicht über 1,2 Kubik- 
meter Grösse sorgfältig und dergestalt fest verpackt sein, dass der Raum 
der Behältnisse völlig ausgefüllt ist. Die hölzernen Behältnisse sind 
äusserlich deutlich mit dem Inhalte zu bezeichnen. 
(2) Bei Streichhölzern, deren Zündköpfe ein Gemisch von 
gelbem Phosphor und chlorsaurem Kali enthalten, darf der 
Gehalt der chemisch trockenen Zündmasse an Phosphor 10 Prozent, der- 
jenige an chlorsaurem Kali 40 Prozent nicht übersteigen. Jeder der- 
artigen Sendung muss eine vom Fabrikanten ausgestellte Bescheinigung, 
dass diese Grenzen eingehalten sind, beigefügt werden. 
IV. 
Sicherheitszünder, das heisst solche Zündschnüre, welche aus 
einem dünnen, dichten Schlauche bestehen, in dessen Innerem eine ver- 
hältnissmässig geringe Menge Schiesspulver enthalten ist, unterliegen den 
unter Nr. III (Absatz 1) gegebenen Vorschriften. (Wegen anderer Zündschnüre 
vergleiche Nr. XXXVa Ziffer 3.) 
V. 
Buchersche Feuerlöschdosen  in blechernen Hülsen werden 
nur in höchstens 10 Kilogramm enthaltenden Kistchen, welche inwendig 
mit Papier verklebt und ausserdem in gleichfalls ausgeklebten, grösseren 
Kisten eingeschlossen sind, zum Transporte zugelassen.
	        
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