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weder selbst unter einander, noch einen anderen Körper berühren können.
Die Kisten, in denen die Verpackung geschieht, müssen von mindestens
26 Millimeter starken, gespundeten Brettern angefertigt, durch Holz-
schrauben zusammengehalten, Vollständig dicht gemacht und mit einer
zweiten dichten Kiste umgeben sein; dabei darf die äussere Kiste keinen
grösseren Raum als O,06 Rubikmeter haben.
(2) Die Annahme zur Beförderung erfolgt nur dann, wenn die
Frachtbriefe mit einer amtlichen Bescheinigung über die vorschriftsmässig
ausgeführte Verpackung versehen sind.
II.
Zündhütchen für Schusswaffen und für Geschosse, Zünd-
spiegel, nicht sprengkräftige Zündungen und Patronenhülsen
mit Zündvorrichtungen müssen sorgfältig in feste Kisten oder Fässer
verpackt, und jedes Kollo muss mit einem besonderen, je nach dem
Inhalte die Bezeichnung „Zündhütchen Joder „Zündspiegel“ etc. tragenden
Zettel beklebt sein. (Wegen sprengkräftiger Zündungen vergleiche Nr. XXXVb.)
III.
(1) Streichhölzer und andere Reib- und Streichzünder (als
Zündlichtchen, Zündschwämme etc.) müssen in Behältnisse aus
starkem Eisenblech oder aus festgefügtem Holze von nicht über 1,2 Kubik-
meter Grösse sorgfältig und dergestalt fest verpackt sein, dass der Raum
der Behältnisse völlig ausgefüllt ist. Die hölzernen Behältnisse sind
äusserlich deutlich mit dem Inhalte zu bezeichnen.
(2) Bei Streichhölzern, deren Zündköpfe ein Gemisch von
gelbem Phosphor und chlorsaurem Kali enthalten, darf der
Gehalt der chemisch trockenen Zündmasse an Phosphor 10 Prozent, der-
jenige an chlorsaurem Kali 40 Prozent nicht übersteigen. Jeder der-
artigen Sendung muss eine vom Fabrikanten ausgestellte Bescheinigung,
dass diese Grenzen eingehalten sind, beigefügt werden.
IV.
Sicherheitszünder, das heisst solche Zündschnüre, welche aus
einem dünnen, dichten Schlauche bestehen, in dessen Innerem eine ver-
hältnissmässig geringe Menge Schiesspulver enthalten ist, unterliegen den
unter Nr. III (Absatz 1) gegebenen Vorschriften. (Wegen anderer Zündschnüre
vergleiche Nr. XXXVa Ziffer 3.)
V.
Buchersche Feuerlöschdosen in blechernen Hülsen werden
nur in höchstens 10 Kilogramm enthaltenden Kistchen, welche inwendig
mit Papier verklebt und ausserdem in gleichfalls ausgeklebten, grösseren
Kisten eingeschlossen sind, zum Transporte zugelassen.