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2. in vollkommen dicht verschlossenen Gefässen aus Metall oder
Glas von höchstens 60 Kilogramm Bruttogewicht, deren Ver-
Packung nachstehenden Vorschriften entspricht:
a) Werden mehrere Gefässe in einem Frachtstück vereinigt,
so müssen sie in starke Holzkisten mit Stroh, Heu, Kleie,
Sägemehl, Infusorienerde oder anderen lockeren Substanzen
fest verpackt sein.
b) Bei Einzelverpackung ist die Versendung der Gefässe
in soliden, mit einer gut befestigten Schutzdecke, sowie
mit Handhaben versehenen und mit hinreichendem Ver-
Dackungsmaterial eingelütterten Körben oder Kübeln zu-
lässig; die Schutzdecke muss, falls sie aus Stroh, Rohr,
Schilf oder ähnlichem Material besteht, mit Lehm- oder
Kalkmilch oder ühnlichem Stoffe unter Zusatz von Wasser-
glas getränkt sein.
(2) Bei Blech- und Metallgefässen beträgt die höchste zulässige
Füllung 1 Kilogramm Flüssigkeit für je 1 Liter Fassungsraum des
Behälters. Beispielsweise darf also ein Metallbehälter, der 15,50 Liter
Wasser fasst, nicht mehr als 10 Kilogramm Schwefeläther enthalten.
(3) Wegen der Zusammenpackung mit anderen Gegenständen ver-
gleiche Nr. XXXV.
IX.
(1) Flüssigkeiten, welche Schwefeläther in grösseren Quan-
titäten enthalten (Hoffmannstropfen und Collodium), dürfen nur in voll-
kommen dicht verschlossenen Gefässen aus Metall oder Glas versendet
werden, deren Verpackung nachstehende Beschaffenheit haben muss:
1. Werden mehrere Gefässe mit diesen Präparaten in einem
Frachtstück vereinigt, so müssen dieselben in starke Holzkisten
mit Stroh, Heu, Kleie, Sägemehl, Infusorienerde oder anderen
lockeren Substanzen fest verpackt sein.
2. Bei Einzelverpackung ist die Versendung der Gefässe in soliden,
mit einer gut befestigten Schutzdecke, sowie mit Handhaben
versehenen und mit hinreichendem Verpackungsmaterial einge-
fütterten Körben oder Kübeln zulässig; die Schutzdecke muss,
falls sie aus Stroh, Rohr, Schilf oder ähnlichem Material be-
steht, mit Lehm- oder Kalkmilch oder einem gleichartigen Stoffe
unter Zusatz von Wasserglas getränkt sein. Das Bruttogewicht
des einzelnen Kollo darf 60 Kilogramm nicht übersteigen.
(2) Wegen der Zusammenpackung mit anderen Gegenständen ver-
gleiche Nr. XXXV.