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X.
(1) Schwefelkohlenstoff (Schwefelalkohol) wird ausschliesslich
auf offenen Wagen ohne Decken befördert und nur
entweder
1. in dichten Gefässen aus starkem, gehörig vernietetem Eisenblech
bis zu 500 Kilogramm Inhalt,
oder
2. in Blechgefässen von höchstens 75 Kilogramm brutto, welche
oben und unten durch eiserne Bänder verstärkt sind. Derartige
Gefässe müssen entweder von geflochtenen Körben oder Kübeln
umschlossen oder in Kisten mit Stroh, Heu, Kleie, Sägemehl,
Infusorienerde oder anderen lockeren Stoffen verpackt sein,
oder
3. in Glasgefässen, die in starke Holzkisten mit Stroh, Heu, Kleie,
Sägemehl, Infusorienerde oder anderen lockeren Stoffen ein-
gefüttert sind.
Bei Blechgefässen beträgt die höchste zulässige Fassung
1 Kilogramm Flüssigkeit für je 0,825 Liter Fassungsraum des
Behälters.
(2) Schwefelkohlenstoff im Gewichte von höchstens 2 Kilogramm
darf mit anderen bedingungslos zur Eisenbahnbeförderung zugelassenen
Gegenständen zu einem Frachtstück vereinigt werden, wenn der Schwefel-
kohlenstoff sich in dicht verschlossenen Blechflaschen betindet und mit
dem übrigen Inhalte des Frachtstücks in eine starke Kiste mit Stroh,
Heu, Kleie, Sägemehl oder anderen lockeren Stoffen fest eingebettet ist.
Das Frachtstück darf nur in offenen Wagen ohne Decken befördert werden,
und auf dem Frachtbriefe muss besonders bemerkt sein, dass das Fracht-
stück Schwefelkohlenstoff enthält.
XI.
(1) Holzgeist in rohem und rektifizirtem Zustande und
Aceton werden — sofern sie nicht in besonders dazu konstruirten Wagen
(Bassinwagen) oder in Fässern zur Aufgabe gelangen — nur in Metall-
oder Glasgefässen zur Beförderung zugelassen. Diese Gefässe müssen in
der unter Nr. IX vorgeschriebenen Weise verpackt sein.
(2) Wegen der Zusammenpackung mit anderen Gegenständen ver-
gleiche Nr. XXXV.
XIa.
Das allgemeine Denaturirungsmittel für Spiritus (mit Pyridin ver—
setzter Holzgeist) wird unter folgenden Bedingungen befördert:
1. Dasselbe darf, sofern nicht besonders dazu konstruirte Wagen (Kesselwagen) oder