Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1895. (29)

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Fässer zur Verwendung kommen, nur in Metall- oder Glasgefäßen aufgegeben 
werden, deren Verpackung nachstehenden Vorschriften entspricht: 
a) Werden mehrere Gefäße mit diesem Stoffe in einem Frachtstück vereinigt, 
so müssen sie in starke Holzkisten mit Stroh, Heu, Kleie, Sägemehl, In- 
fusorienerde oder anderen lockeren Stoffen fest verpackt sein. 
b) Bei Einzelverpackung ist die Versendung der Gefäße in soliden, mit einer 
gut befestigten Schutzdecke, sowie mit Handhaben versehenen und mit hin- 
reichendem Verpackungsmaterial eingefütterten Körben oder Kübeln zulässig; 
die Schutzdecke muß, falls sie aus Stroh, Rohr, Schilf oder ähnlichem 
Material besteht, mit Lehm- oder Kalkmilch unter Zusatz von Wasserglas 
getränkt sein. Das Bruttogewicht des einzelnen Kollo darf 75 Kilogramm 
nicht übersteigen. 
2. (1) Die Beförderung findet nur in offenen Wagen statt. 
(2) Diese Bestimmung gilt auch für die Fässer und sonstigen Gefäße, in 
denen das Denaturirungsmittel befördert worden ist. Derartige Gefäße sind im 
Frachtbriefe stets als solche zu bezeichnen. 
3. Wegen der Zusammenpackung mit anderen Gegenständen vergleiche die Bestimmung 
unter Nr. XXXV. 
XII. 
Grünkalk wird nur auf offenen Wagen befördert. 
XIII. 
Chlorsaures Kali und andere chlorsaure Salze müssen sorg- 
fältig in dichte, mit Papier ausgeklebte Fässer oder Kisten verpackt sein. 
XIV. 
Pikrinsäure wird nur gegen eine von einem vereideten Chemiker 
auf dem Frachtbriefe auszustellende Bescheinigung über die Ungefährlich- 
keit der aufgegebenen Pikrinsäure befördert. (Vergleiche S. 50 A 4c.) 
(2) Blei darf zur Verpackung von Pikrinsäure nicht verwendet und 
nicht mit Pikrinsäure zusammen in demselben Wagen verladen werden. 
Mit Blei ausgekleidete oder mit Blei gedeckte Wagen dürfen zur Be- 
förderung nicht verwendet werden. 
(3) Deinit (ein Gemisch von Pikrinsäure mit 10 bis 30 Prozent Trinitrotoluol in 
Pulverform) wird nur gegen eine ebenso auszustellende Bescheinigung über die Ungefährlichkeit 
des Gemisches befördert. 
XV. . 
Flüssige Mineralsäuren aller Art, insbesondere Schwefelsäure, 
Vitriolöl, Salzsäure, Salpetersäure, Scheidewasser — mit Ausnahme von 
rother, rauchender Salpetersäure (wegen dieser vergleiche Nr. XVII) —, sowie Chlor- 
schwefel unterliegen nachstehenden Vorschriften: 
1. (1) Falls diese Produkte in Ballons, Flaschen oder Kruken ver- 
schickt werden, So müssen die Behälter dicht verschlossen, wohl 
verpackt und in besondere, mit starken Vorrichtungen zum
	        
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