Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1895. (29)

— 111 — 
5. Wegen der Zusammenpackung mit anderen Gegenständen ver- 
gleiche Nr. XXXV. 
6. Bei der Verladung und Entladung dürfen die Körbe oder Kübel 
mit Glasballons nicht auf Karren gefahren, noch auf der Schulter 
oder dem Rücken, sondern nur an den an den genannten Be- 
hältern angebrachten Handhaben getragen werden. 
7. Die Körbe und die Kübel sind im Eisenbahnwagen sicher zu 
lagern und entsprechend zu befestigen. Die Verladung darf 
nicht über einander, sondern nur in einer einfachen Schicht 
neben einander ertfolgen. 
8. Jedes einzelne Kollo ist mit einer deutlichen, auf rothem Grund 
gedruckten Aufschrift „Feuergefährlich“ zu versehen. Körbe 
und Kübel mit Gefässen aus Glas oder Steinzeug haben ausser- 
dem noch die Autschrift: „Mit der Hand zu tragen- zu er- 
halten. An den Wagen ist ein rother Zettel mit der Aufschrift 
„ Vorsichtig rangiren“ anzubringen. 
9. Aus dem Frachtbriefe muss zu ersehen sein, dass die im Absatz 1 
dieser Nummer aufgeführten Gegenstände bei 17,5 Grad Celsius 
ein spezifisches Gewicht von weniger als O,7780780 und mehr als 
O,680680680  haben. Fehlt im Frachtbriefe eine solche Angabe, so 
finden die Beförderungsbedingungen unter Nr. XXII (betreffend 
Petroleumäther etc.) Anwendung. 
 XXII. · 
Petrolenmäther (Gasolin, Neolin etc.) und ähnliche aus 
Petroleumnaphta oder Braunkohlentheer bereitete, leicht ent- 
zündliche Produkte, sofern diese Stoffe bei 17,5 Grad Celsius 
ein spezifisches Gewicht von O,680 oder weniger haben, unter- 
liegen nachstehenden Bestimmungen: 
1. Diese Gegenstände dürfen nur befördert werden: 
entweder 
a) in dichten und widerstandsfähigen Metallgefässen, 
oder 
b) in Gefässen aus Glas oder Steinzeug; in diesem Falle jedoch 
unter Beachtung folgender Vorschrilften: 
aa) Werden mehrere Gefässe in einem Frachtstück ver- 
einigt, so müssen dieselben in starke Holzkisten mit 
Stroh, Heu, Kleie, Sägemehl, Infusorienerde oder 
anderen lockeren Substanzen fest verpackt sein. 
bb) Bei Einzelverpackung ist die Versendung der Gefässe 
in soliden, mit einer gut befestigten Schutzdecke, sowie 
18“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.