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5. Wegen der Zusammenpackung mit anderen Gegenständen ver-
gleiche Nr. XXXV.
6. Bei der Verladung und Entladung dürfen die Körbe oder Kübel
mit Glasballons nicht auf Karren gefahren, noch auf der Schulter
oder dem Rücken, sondern nur an den an den genannten Be-
hältern angebrachten Handhaben getragen werden.
7. Die Körbe und die Kübel sind im Eisenbahnwagen sicher zu
lagern und entsprechend zu befestigen. Die Verladung darf
nicht über einander, sondern nur in einer einfachen Schicht
neben einander ertfolgen.
8. Jedes einzelne Kollo ist mit einer deutlichen, auf rothem Grund
gedruckten Aufschrift „Feuergefährlich“ zu versehen. Körbe
und Kübel mit Gefässen aus Glas oder Steinzeug haben ausser-
dem noch die Autschrift: „Mit der Hand zu tragen- zu er-
halten. An den Wagen ist ein rother Zettel mit der Aufschrift
„ Vorsichtig rangiren“ anzubringen.
9. Aus dem Frachtbriefe muss zu ersehen sein, dass die im Absatz 1
dieser Nummer aufgeführten Gegenstände bei 17,5 Grad Celsius
ein spezifisches Gewicht von weniger als O,7780780 und mehr als
O,680680680 haben. Fehlt im Frachtbriefe eine solche Angabe, so
finden die Beförderungsbedingungen unter Nr. XXII (betreffend
Petroleumäther etc.) Anwendung.
XXII. ·
Petrolenmäther (Gasolin, Neolin etc.) und ähnliche aus
Petroleumnaphta oder Braunkohlentheer bereitete, leicht ent-
zündliche Produkte, sofern diese Stoffe bei 17,5 Grad Celsius
ein spezifisches Gewicht von O,680 oder weniger haben, unter-
liegen nachstehenden Bestimmungen:
1. Diese Gegenstände dürfen nur befördert werden:
entweder
a) in dichten und widerstandsfähigen Metallgefässen,
oder
b) in Gefässen aus Glas oder Steinzeug; in diesem Falle jedoch
unter Beachtung folgender Vorschrilften:
aa) Werden mehrere Gefässe in einem Frachtstück ver-
einigt, so müssen dieselben in starke Holzkisten mit
Stroh, Heu, Kleie, Sägemehl, Infusorienerde oder
anderen lockeren Substanzen fest verpackt sein.
bb) Bei Einzelverpackung ist die Versendung der Gefässe
in soliden, mit einer gut befestigten Schutzdecke, sowie
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