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(2) Diese Bestimmung gilt auch für die Fässer und sonstigen
Gefässe, in welchen diese Stoffe befördert worden sind. Der-
artige Gefässe sind stets als solche zu deklariren.
(3) Wegen der Zusammenpackung mit anderen Gegenständen ver-
gleiche Nr. XXXV.
XXIV.
Nicht flüssige Arsenikalien, namentlich arsenige Säure
(Hüttenrauch), gelbes Arsenik (Rauschgelb, Auripigment), ro-
thes Arsenik (Realgar), Scherbenkobalt (Fliegenstein) etc. wer-
den nur dann zum Transporte angenommen, wenn:
1. auf jedem Versandstück in leserlichen Buchstaben mit schwarzer
Oelfarbe die Worte „Arsenik (Gift)“ angebracht sind, und
2. die Verpackung in nachstehender Weise bewirkt worden ist:
entweder
a) in doppelten Fässern oder Kisten, wobei die Böden der
Fässer mit Einlagereifen, die Deckel der Kisten mit Reifen
oder eisernen Bändern gesichert sein, die inneren Fässer
oder Kisten von starkem, trockenem Holze gefertigt und
inwendig mit dichter Leinwand oder ähnlichen dichten
Geweben verklebt sein müssen,
oder
b) in Säcken von getheerter Leinwand, welche in einfache
Fässer von starkem, trockenem Holze verpackt sind,
oder
c) in verlötheten Blecheylindern, welche mit festen Holz--
mänteln (Ueberfässern) bekleidet sind, deren Böden mit
Einlagereifen gesichert sind.
XXV.
Flüssige Arsenikalien, insbesondere Arsensäure, unterliegen
den Bestimmungen unter XXIV, 1 und XV, 1 und 3 (mit Ausnahme der
bei 3 angezogenen Bestimmungen unter 2), 4 und 5.
XXVI.
Andere giftige Metallpräparate (giftige Metallfarben, Me-
tallsalze etc.), wohin insbesondere Quecksilberpräparate, als
Sublimat, Kalomel, weisses und rothes Präzipitat, Zinnober,
ferner Kupfersalze und Kupferfarben, als Kupfervitriol, Grün-
span, grüne und blaue Kupferpigmente, desgleichen Bleiprä-
Parate. als Bleiglätte (Massikot), Mennige, Bleizucker und au-
dere Bleisalze, Bleiweiss und andere Bleifarben, auch Zink-