Full text : Handbuch für Landgemeinde-Verwaltungen.

230  II.  Abtb.  8.  30.  Atraßenpolizei.

 

Beichädigung  oder  Zerftörung  ift  nad)  Art.  361  und  362  des
Strafgejegbucjes  mit  Strafe  bedroht.

c)  Borforge  gegen  Gefahren.

Die  Ausmittlung  geeigneter  und  ficherer  Badepläße  ift
Sache  der  Ortsbehörde,  welcher  aud)  die  Beitimmung  der  für
dDiefen  Zwed  verbotenen  Pläte  durch  ortSpolizeilihe  VBorjchrift
überlaffen  ijt  (B.-St.-G.-8.  Art.  136).

Gegen  da3  Betreten  Schwacher  Eisdeden  find  die  geeigneten
  Berbote  durdy  den  DBürgermeifter  zu  erlaffen  und  zu
überwachen,  ebenjo  fteht  demjelben  die  Auffiht  auf  Die  gehörige
  nitandhaltung  der  gemeindlichen  Syenerweiher,  forte  der
Kanäle,  Waljerbehälter,  Brunnen  und  Cifternen  zu,  welche
Durch  deren  Eigenthümer  in  entfprechender  Art  zur  Vermeidung
von  Unglüdsfällen  verwahrt  werden  müffen  (B.-St.-©.-B.  Art.
147  und  154).

sm  Unterlaffungsfalle  fünnen  die  nöthigen  Vorkehrungen
auf  Koften  des  Säumigen  durch  den  Bürgermeister  getroffen
werden  (B.-&t.-&.-B.  Art.  30).

S.  30.
Straßenpolizei.

_  Die  Wege  werden  in  öffentliche  und  Privatwege  eingetheilt
  und  erjtere  wieder  in  Staatsftraßen,  BDijtriktsftraßen
und  Gemeindeiwege.

a)  Staat3ftraßen.

Bezüglih  der  Staatsftragen,  deren  Unterhaltung  durch
die  Baubehörden  bejorgt  wird,  wird  hier  namentlich  auf  die
Berpflichtung  der  Gemeinden  hingewiejen,  den  Schlamm  auf
jeten  und  in  den  Seitengräben  zu  entfernen,  foweit  fie  durd)
ie  Ortichaften  führen,  den  Dung  nicht  zu  nahe  an  ihnen  niederzulegen
  und  feine  Mijtjauche  auf  diejelben  laufen  zu  Lafjen.
Außer  den  Ortjchaften  dürfen  die  Staatsftraßen  von  den
Angränzern  nicht  in  ihrer  gefegmäßigen,  in  der  Regel  26
Schuh  betragenden  Breite  gejchmälert  und  Felder  nicht  näher
als  an  einem  Abjtand  von  3  Echuh  von  den  Gräben  gepflügt
werden.

Bu  den  Abfahrten  über  die  Gräben  müfjen  die  Grund»
eigenthimer  Brüden  anlegen  und  unterhalten.