Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1895. (29)

— 128 — 
b) Die Patronen sind zunächst in Blechbehälter, Holzkistchen oder 
steife Kartons derart fest zu verpacken, dass sie sich darin nicht 
verschieben können. Die einzelnen Behälter u. s. w. sind sodann 
dicht neben- und übereinander in gut gearbeitete feste Holz- 
kisten zu verpacken, deren geringste Wandstärke nach folgenden Stufen zu be- 
messen ist: 
Bruttogewicht der Kiste: geringste Wandstärke: 
bis 5 Kilogramm einschließlich 7 Millimeter 
über 5 Kilogramm 50 " 12 " 
"50 " 100 " " 15 " 
"100 " 150 " " 20 
"150 " 200 " 25 " 
Bei Kisten mit Blecheinsatz darf die Wandstärke der Holzkiste 
um 5 Millimeter, jedoch niemals auf weniger als 7 Millimeter vermindert werden. 
Etwa leer bleibende Räume sind mit Pappe, Papierabfällen, Werg, Holz- 
wolle oder Hobelspähnen - alles völlig trocken - derart fest auszufüllen, daß 
ein Schlottern in der Kiste während des Transportes ausgeschlossen ist. 
c) Das Gewicht einer mit Patronen gefüllten Kiste darf 200 Kilo- 
gramm nicht übersteigen. 
d) Der Verschluss der Kisten darf nicht mittelst eiserner Nägel 
erfolgen. Die Kisten sind mit einer den Inhalt deutlich kenn- 
zeichnenden Aufschrift zu versehen. Ausserdem sind sie mit 
einem Plombenverschlusse, oder mit einem auf zwei Schrauben- 
köpfen des Deckels angebrachten Siegel (Abdruck oder Marke), 
oder mit einem über Deckel und Seitenwäünde der Kiste ge- 
klebten, die Schutzmarke enthaltenden Zeichen zu versehen. 
e) Der Absender hat im Frachtbriefe eine von ihm unterzeichnete 
Erklärung abzugeben, worin auch das Zeichen der Plombe, des 
Siegels, der Siegelmarke oder der Schutzmarke angegeben ist. 
Die Erklärung hat zu lauten: 
„Der Unterzeichnete erklärt, dass die in diesem Fracht- 
briefe angegebene, mit dem Zeichen ........ verschlossene 
Sendung in Bezug auf Beschaffenheit und Verpackung den 
in der Anlage B zur Verkehrs-Ordnung für die Eisenbahnen Deutschlands 
unter Nr. XXXVI getroffenen Bestimmungen entspricht.“ 
XXXVII. 
Kugelzündhütchen und Schrotzündhütchen (Flobert-Mu- 
nition): 
1. Kugelzündhütchen sind in Pappschachteln, Blechschachteln, 
Holzkästchen oder starke Leinensäckchen zu verpacken. 
Schrotzündhütchen sind in Blechbehälter, Holzkistchen oder 
steife Kartons derartig fest zu verpacken, dass sie sich darin 
nicht verschieben können.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.