Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1895. (29)

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3. Die Behälter müssen neben der Angabe des Inhalts die deutliche Bezeichnung 
des Absenders und der Fabrik tragen. 
4. Jeder Sendung muß eine vom Fabrikanten und einem vereideten Chemiker aus- 
gestellte Bescheinigung über die Beachtung der vorstehend unter 1 bis 3 getroffenen 
Vorschriften beigegeben werden. 
XLIII. 
Knallerbsen werden unter folgenden Bedingungen befördert: 
1 Dieselben sind höchstens zu je 1000 Stück, welche im Ganzen 
nicht mehr als 0,5 Gramm Knallsilber enthalten dürfen, in mit 
Papier umhüllte Pappschachteln zwischen Sägemehl zu verpacken. 
2. Die Schachteln sind in Behälter von starkem Eisenblech oder 
in feste hölzerne Kisten, beide von nicht über 0,5 Kubikmeter 
Inhalt, ohne Beilegung anderer Gegenstände dergestalt zu ver- 
packen, dass zwischen den Wänden des Behälters und seinem 
Inhalte ein Raum von mindestens 30 Millimeter mit Sägemehl, 
Stroh, Werg oder ähnlichem Material ausgefüllt und eine Be- 
wegung oder Verschiebung der Schachteln bei Erschütterungen 
ausgeschlossen ist. 
3. Die Behälter müssen neben der Angabe des Inhalts die deutliche 
Bezeichnung des Absenders und der Fabrik tragen. 
4. Jeder Sendung muss eine vom Fabrikanten und einem vereideten 
Chemiker ausgestellte Bescheinigung über die Beachtung der vor- 
stehend unter 1 bis 3 getroffenen Vorschriften beigegeben werden. 
XLIV. 
Verflüssigte Gase — Kohlensäure, Stickoxydul, Ammoniak, 
Chlor, wasserfreie schweflige Säure und Chlorkohlenoxyd 
(Phosgen) — unterliegen nachstehenden Bestimmungen: 
1. Diese Stoffe dürfen nur in Behältern aus Schweisseisen, Fluss- 
eisen oder Gussstahl, Chlorkohlenoxyd (Phosgen) ausserdem auch 
in kupfernen Behältern zur Beförderung aufgeliefert werden. Die 
Behälter müssen: 
a) bei amtlicher, für Kohlensäure, Stickoxydul und Ammoeniak 
alle drei Jahre, für Chlor, schweflige Säure und Chlor- 
kohlenoxyd jedes Jahr zu wiederholender Prüfung einen 
inneren Druck, dessen Höhe unter 2 näher angegeben ist, 
ohne bleibende Veränderung ihrer Form und ohne Un- 
dichtigkeit zu zeigen, ausgehalten haben; 
b) einen amtlichen, in dauerhafter Weise an leicht sichtbarer 
Stelle angebrachten Vermerk tragen, welcher das Gewicht
	        
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