Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1895. (29)

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des leeren Behälters, einschliesslich des Ventils nebst Schutz- 
kappe oder des Stopfens, sowie die zulässige Füllung in 
Kilogramm nach Massgabe der Bestimmungen unter 2 und 
den Tag der letzten Druckprobe angiebt; 
c) (1) aus dem gleichen Stoffe, wie die Behälter selbst, her- 
gestellte und fest aufgeschraubte Kappen zum Schutze der 
Ventile tragen. 
(2) Bei den kupfernen Versandgefässen für Chlorkohlen- 
oxyd (Phosgen) können jedoch auch schmiedeeiserne Schutz- 
kappen verwendet werden. 
(3) Die Behälter müssen mit einer Vorrichtung ver- 
schen sein, welche das Rollen derselben verhindert. 
(4) Ferner dürfen die Behälter für Chlorkohlenoxyd 
(Phosgen) anstatt mit Ventilen auch mit eingeschraubten 
Stopfen ohne Schutzkappe verschlossen werden. Diese 
Stopfen müssen so dicht schliessen, dass sich der Inhalt 
des Gefässes nicht durch Geruch bemerklich macht. 
(5) Sofern die Behälter fest in Kisten verpackt sind, 
ist das Anbringen von Kappen zum Schutze der Ventile, 
sowie von Rollkränzen nicht ertorderlich. 
2 Der bei jeder Prüfung der Behälter anzuwendende innere Druck 
und die höchste zulässige Füllung betragen: 
a) für Kohlensäure und Stickoxydul: 250 Atmosphären und 
1 Kilogramm Flüssigkeit für je 1,34 Liter Fassungsraum des 
Behälters. Beispielsweise darf also ein Behälter, welcher 
13½% Liter fasst, nicht mehr als 10 Kilogramm flüssiger 
Kohlensäure oder Stickoxydul enthalten; 
b) für Ammoniak: 100 Atmosphären und 1 Kilogramm 
Flüssigkeit für je 1.86 Liter Fassungsraum des Behälters; 
c) für Chlor: 50 Atmosphären und 1 Kilogramm Flüssigkeit 
für je 0,9 Liter Fassungsraum; 
d) für schweflige Säure und Chlorkohlenoxyd (Phosgen): 
30 Atmosphären und 1 Kilogramm Flüssigkeit für je 0,8 Liter 
Fassungsraum. 
3. Die mit verflüssigten Gasen gefüllten Behälter dürfen nicht ge- 
worfen werden und sind weder der Einwirkung der Sonnen- 
strahlen noch der Ofenwärme auszusetzen. 
4. Zur Beförderung sind nur bedeckt gebaute Wagen oder be- 
sonders dazu eingerichtete Kesselwagen, welche mit einem 
hölzernen Ueberkasten verschen sein müssen, zu verwenden. 
Reichs-Gesetzbl. 1895. 21
	        
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