133
des leeren Behälters, einschliesslich des Ventils nebst Schutz-
kappe oder des Stopfens, sowie die zulässige Füllung in
Kilogramm nach Massgabe der Bestimmungen unter 2 und
den Tag der letzten Druckprobe angiebt;
c) (1) aus dem gleichen Stoffe, wie die Behälter selbst, her-
gestellte und fest aufgeschraubte Kappen zum Schutze der
Ventile tragen.
(2) Bei den kupfernen Versandgefässen für Chlorkohlen-
oxyd (Phosgen) können jedoch auch schmiedeeiserne Schutz-
kappen verwendet werden.
(3) Die Behälter müssen mit einer Vorrichtung ver-
schen sein, welche das Rollen derselben verhindert.
(4) Ferner dürfen die Behälter für Chlorkohlenoxyd
(Phosgen) anstatt mit Ventilen auch mit eingeschraubten
Stopfen ohne Schutzkappe verschlossen werden. Diese
Stopfen müssen so dicht schliessen, dass sich der Inhalt
des Gefässes nicht durch Geruch bemerklich macht.
(5) Sofern die Behälter fest in Kisten verpackt sind,
ist das Anbringen von Kappen zum Schutze der Ventile,
sowie von Rollkränzen nicht ertorderlich.
2 Der bei jeder Prüfung der Behälter anzuwendende innere Druck
und die höchste zulässige Füllung betragen:
a) für Kohlensäure und Stickoxydul: 250 Atmosphären und
1 Kilogramm Flüssigkeit für je 1,34 Liter Fassungsraum des
Behälters. Beispielsweise darf also ein Behälter, welcher
13½% Liter fasst, nicht mehr als 10 Kilogramm flüssiger
Kohlensäure oder Stickoxydul enthalten;
b) für Ammoniak: 100 Atmosphären und 1 Kilogramm
Flüssigkeit für je 1.86 Liter Fassungsraum des Behälters;
c) für Chlor: 50 Atmosphären und 1 Kilogramm Flüssigkeit
für je 0,9 Liter Fassungsraum;
d) für schweflige Säure und Chlorkohlenoxyd (Phosgen):
30 Atmosphären und 1 Kilogramm Flüssigkeit für je 0,8 Liter
Fassungsraum.
3. Die mit verflüssigten Gasen gefüllten Behälter dürfen nicht ge-
worfen werden und sind weder der Einwirkung der Sonnen-
strahlen noch der Ofenwärme auszusetzen.
4. Zur Beförderung sind nur bedeckt gebaute Wagen oder be-
sonders dazu eingerichtete Kesselwagen, welche mit einem
hölzernen Ueberkasten verschen sein müssen, zu verwenden.
Reichs-Gesetzbl. 1895. 21