Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1895. (29)

Bahnhofsräumen  ohne  Verzug  zu  entfernen  und  für  die  Neuaufgabe  derselben
nach  Zulässigkeit  des  Zugverkehrs  weitere  Sorge  zu  tragen  hat.

(4)  Die  Frachtbriefe  dürfen  keine  anderen  Gegenstände  umfassen.  Die  darin
enthaltene  Bezeichnung  des  Gegenstandes  ist  mit  rother  Tinte  zu  unterstreichen.
Die  Frachtbriefe  müssen  nebst  Anzahl,  Gattung,  Zeichen  und  Nummer  der  Gefäße
auch  das  Bruttogewicht  jedes  einzelnen  derselben  enthalten  und  sind  für  Nitro—
cellulose  abgesondert  auszufertigen.

(5)  Solche  Frachtbriefe  dürfen  die  Bezeichnung  „bahnlagernd“  nicht  tragen.

(6)  Auf  dem  Frachtbriefe  muß  vom  Absender  unter  amtlicher  (polizeilicher
oder  notarieller)  Beglaubigung  der  Unterschrift  bescheinigt  sein,  daß  die  Beschaffenheit
  und  die  Verpackung  der  zu  versendenden  Gegenstände  den  bestehenden  Vorschriften
  entspricht.

(7)  Die  Frachtgebühren  sind  bei  der  Aufgabe  zu  entrichten.  Mit  Nachnahme
  belastete  Sendungen  sind  vom  Transporte  ausgeschlossen.  Auch  ist  die
Deklaration  des  Interesses  an  der  Lieferung  nicht  zulässig.

C.
Transportmittel.

(1)  Zur  Beförderung  dürfen  nur  gedeckte  Güterwagen  mit  elastischen
Stoß-  und  Zugapparaten,  fester  sicherer  Bedachung,  dichter  Verschalung  und
gut  schließenden  Thüren,  in  der  Regel  ohne  Bremsvorrichtung  verwendet  werden.

(2)  Güterwagen,  in  deren  Innerem  eiserne  Nägel,  Schrauben,  Muttern  u.  s.  w
hervorstehen,  dürfen  zur  Beförderung  nicht  verwendet  werden.

(3)  Die  Wagenthüren  und  die  etwa  vorhandenen  Fenster  sind  unter  Verschluß
  zu  halten  und  zu  dichten.  Papier  darf  hierzu  nicht  verwendet  werden.

(4)  Für  derartige  Transporte  dürfen  weder  Wagen,  deren  Achslager  kürzlich
erneuert  worden  sind,  noch  solche,  welche  demnächst  zur  Revision  in  der  Werkstätte
  bestimmt  sind,  zur  Verwendung  kommen.

(5)  Eine  Umladung  von  explosiven  Gütern  in  andere  Eisenbahnwagen  darf
unterwegs  nur  im  Falle  unabweislicher  Nothwendigkeit  stattfinden.  Die  Eisenbahnverwaltungen
  haben  daher  Vereinbarungen  zu  treffen,  daß  solche  Sendungen  in
demselben  Wagen  von  der  Aufgabe-  bis  zur  Bestimmungsstation  befördert  werden.

D.

Verladen.

(1)  Die  Behälter  (Kisten,  Tonnen)  sind  in  den  Eisenbahnwagen  so  fest  zu
lagern,  daß  sie  gegen  Scheuern,  Rütteln,  Stoßen,  Umkanten  und  Herabfallen
aus  den  oberen  Lagen  gesichert  sind.  Insbesondere  dürfen  Tonnen  nicht  aufrecht
gestellt  werden,  müssen  vielmehr  gelegt,  parallel  mit  den  Längsseiten  des  Wagens
verladen  und  durch  Holzunterlagen  unter  Haardecken  gegen  jede  rollende  Bewegung
verwahrt  werden.