Volltext : Reichs-Gesetzblatt. 1895. (29)

147

(2)  Die  Wagen  dürfen  nur  bis  zu  zwei  Drittheilen  ihres  Ladegewichtes  beladen
  werden.  Auch  dürfen  nicht  mehr  als  drei  Schichten  über  einander  gelagert
werden.

(3)  Es  dürfen  nur  Mengen  von  höchstens    1000  Kilogramm  mit  anderen
Gütern  und  auch  nur  dann  verladen  werden,  wenn  die  letzteren  nicht  leicht  entzündlich
  sind  und  nicht  früher  als  die  erplosiven  Gegenstände  zur  Ausladung
kommen  sollen.

(1)  Es  ist  untersagt,  in  den  mit  Schießbaumwolle  oder  anderer
Nitrocellulose  befrachteten  Wagen  zugleich  Patronen  für  Handfeuerwaffen,
Feuerwerkskörper,  Zündschnüre  oder  Zündungen  unterzubringen  (wegen
nasser,  gepreßter  Schießbaumwolle  vergleiche  XXXIX).

E.
Sonstige  Bestimmungen.
Im  Uebrigen  sind  zu  beachten:

a.

Für  die  Beförderung  auf  den  österreichischen  Eisenbahnen  die  sonstigen
Bestimmungen  der  Verordnung  des  Kaiserlich  Königlichen  Handelsministers  vom
1.  August  1893  (Reichs-Gesetzbl.  Nr.  126),  betreffend  die  Regelung  des  Transportes
erplosiver  Gegenstände  auf  Eisenbahnen,  und  zwar:

rücksichtlich  der  Aufgabe:  §.  8  Absatz  1  und  2,  und  §.  9  Absatz  1;

rücksichtlich  der  Transportmittel:  §.  17  Absatz  2,  und  §.  18,

rücksichtlich  des  Verladens:  die  §§.  19  und  24  mit  der  Maßgabe,  daß
bei  dem  Uebergange  aus  Deutschland  die  blaugedruckten  Zettel,
welche  in  großer  Schrift  den  Inhalt  angeben,  von  der  Grenzstation
  anzukleben  sind;

rücksichtlich  der  Zugformirung:  die  §§.  25  bis  28;

rücksichtlich  der  Vorsichtsmaßregeln  in  den  Bahnhöfen  und
während  der  Fahrt:  die  §§.  29  bis  32  und  34;

endlich  rücksichtlich  der  Abgabe:  die  §§.  35,  36  und  37,  letzterer  jedoch
mit  der  Maßgabe,  daß  im  Falle  des  Nichtbezuges  auf  keinen  Fall
eine  Rückstellung  der  Sendung  an  den  im  Auslande  befindlichen
Absender  stattfindet.

b.
Für  die  Beförderung  auf  den  ungarischen  Eisenbahnen  die  entsprechenden
Bestimmungen  der  Verordnung  des  Königlich  ungarischen  Handelsministers  vom
1.  August  1893.
c.
(1)  Für  die  Beförderung  der  in  der  Eingangsbestimmung  unter  1,  2,  3,  4
aufgeführten  Artikel  auf  den  deutschen  Eisenbahnen  die  sonstigen  in  der  Verkehrs-