Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1858. (35)

1903  13

Gesetzjammlung

für  das  Fürstentum  Schwarzburg-Rudolstadt.

5.  Stück  vom  Jahre  190  .

½#  VIII.  Verordnung
vom  13.  März  1908,

betreffend  die  Ausführung  des  Schlachtvieh=  und  Fleischbeschaugesetzes.

Mit  Höchster  Genehmigung  Seiner  Durchlaucht  des  Fürsten  wird  zur  Ausführung
  des  Reichsgesetzes  vom  3.  Juni  1900,  betreffend  die  Schlachtvieh=  und
Fleischbeschau  (R.-G.-Bl.  S.  547),  der  Ausführungsbestimmungen  des  Bundesrats
hierzu  vom  30.  Mai  1902  (Beilage  zu  Nr.  22  des  Zentralblatts  S.  115),  sowie
auf  Grund  des  §  3  des  Gesetzes  vom  6.  Dezember  1892,  betreffend  die  Strafandrohung
  der  Polizeibehörden  und  den  Erlaß  polizeilicher  Verordnungen  (Ges.
Samml.  S.  238),  hiermit  Folgendes  bestimut:

81.

Schweine  und  Wildschweine,  deren  Fleisch  zum  Genusse  für  Menschen  verwendet
werden  soll,  unterliegen  einer  amtlichen  Untersuchung  auf  Trichinen  und  Finnen
nach  Anleitung  der  vom  BundeSrat  erlassenen  und  noch  ergehenden  Vorschriften,
soweit  diese  nicht  durch  die  gegenwärtige  Verordnung  abgeändert  werden.  Ebenso
auch  rohes  oder  zubereitetes  Fleisch  von  Schweinen  und  Wildschweinen,  das  aus
einem  anderen  deutschen  Bundesstaat  eingeführt  und  nicht  bereits  nachweislich  amtlich
  auf  Trichinen  untersucht  worden  ist.  Ausgenommen  hiervon  ist  ausgeschmolzenes
Fett  und  das  zum  Reiseverbrauch  mitgeführte  Fleisch.

Trlchinenschau.


82.
Alle  in  die  öffentlichen  Schlachthöfe  der  Gemeinden  mit  Schlachthauszwang  2cochtolth  ·

gelangenden  Schlachttiere  unterliegen  vor  und  nach  der  Schlachtung  einer  k  miich
Fürnl.  Schwarzb.-Rudolst.  Gesetzsammlung  I.XIV.
Ausgegeben  in  Rudolstadt  am  25.  e  1903.

in  e
1

und  Fielschachl-