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Artikel III.
Die vor dem 1. Januar 1889 ausgestellten Meßbriefe verlieren vom
1. Januar 1900 ab die Gültigkeit.
Die in der Zeit vom 1. Januar 1889 bis zum 1. Juli 1895 ausgestellten
Meßbriefe behalten bis auf Weiteres Gültigkeit. Vom 1. Juli 1895 ab bis zum
1. Januar 1900 sind die gemäß §. 17 Absatz 1 der Schiffsvermessungsordnung
vom 20. Juni 1888 behufs Gebrauches in fremden Häfen unter Abzug der
Maschinen- und Kohlenräume nach britischem Verfahren ausgestellten Meßbriefe
auch in deutschen Häfen als gültig anzuerkennen.
Artikel IV.
Die Schiffsvermessungsordnung vom 20. Juni 1888 ist in der durch diese
Abänderungsvorschriften sich ergebenden Fassung zu veröffentlichen.
Berlin, den 1. März 1895.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
von Boetticher.
(Nr. 2218.) Bekanntmachung, betreffend den Wortlaut der Schiffsvermessungsordnung.
Vom 1. März 1895.
Auf Grund des Artikels IV der Vorschriften vom 1. März 1895 zur Ab-
änderung der Schiffsvermessungsordnung vom 20. Juni 1888 wird der Wort-
laut der Schiffsvermessungsordnung in der durch diese Abänderungsvorschriften
sich ergebenden Fassung nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 1. März 1895.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
von Boetticher.