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Es wird die innere mittlere Länge eines jeden solchen Raumes gemessen
und in zwei gleiche Theile getheilt. In halber Höhe des Raumes werden ferner
drei innere Breiten gemessen, und zwar je eine Breite durch jeden der beiden
Endpunkte, und die dritte durch die Mitte der gemessenen Länge. Zur Summe
der beiden Endbreiten wird sodann das Vierfache der mittelsten Breite addirt und
die Gesammtsumme mit einem Drittel des gemeinsamen Abstandes der Breiten
von einander multiplizirt. Das Produkt ergiebt den Flächeninhalt der mittleren
wagerechten Durchschnittsfläche, und dieser, mit der mittleren Höhe des Raumes
multiplizirt, den körperlichen Inhalt desselben.
Bei Aufbauten, deren Länge mehr als die Hälfte der Vermessungslänge
beträgt, wird die innere mittlere Länge in vier gleiche Theile getheilt und auf
den Theilungspunkten und auf den Endpunkten der Länge je eine Breite wie
oben gemessen. Zur Summe der beiden Endbreiten wird das Vierfache der
zweiten und vierten und das Doppelte der dritten Breite addirt und die Gesammt-
summe mit einem Drittel des gemeinsamen Abstandes der Breiten von einander
multiplizirt. Das Produkt mit der mittleren Höhe des Raumes multiplizirt,
ergiebt den körperlichen Inhalt des letzteren.
Die Stellen, an welchen die mittlere Länge und die hinterste Breite von
Aufbauten zu messen sind, deren Hinterwand durch ein rundes Heck gebildet wird,
werden nach näherer Vorschrift des Schiffsvermessungsamts bestimmt.
Bei Räumen, deren Seitenwände mit einer Abrundung in das Deck
(Bedachung) übergehen, sind die Breiten nicht auf halber Höhe des Raumes,
sondern auf einem Drittel der Rundung von unten zu messen.
Bei Räumen, welche durch viereckige ebene Flächen begrenzt sind, werden
die innere mittlere Länge, Breite und Höhe gemessen und mit einander multiplizirt.
Das Produkt ergiebt den körperlichen Inhalt des Raumes.
A. In den Brutto-Raumgehalt wird einvermessen:
a) der Raumgehalt aller gedeckten und geschlossenen in dauernd ange-
brachten Aufbauten auf oder über dem obersten Deck belegenen Räume,
welche von Bedachungen und festen Schotten derart eingeschlossen sind,
daß die Räume zur Stauung von Gütern oder Vorräthen sowie zur
Unterbringung oder sonstigen Bequemlichkeit der Schiffsbesatzung und
der Passagiere dienen können)
b) derjenige Theil des Gesammt-Raumgehalts aller frei auf oder über
dem obersten Deck befindlichen Luken, welcher ein halb Prozent des
Brutto-Raumgehalts übersteigt.
B. Ausgenommen von der nach Aa vorgeschriebenen Einvermessung in
den Brutto-Raumgehalt sind, soweit sie in Aufbauten der dort bezeichneten Art
liegen, folgende Räume:
a) alle gedeckten und geschlossenen ausschließlich für die Aufnahme von
Hülfsmaschinen geeigneten und von letzteren thatsächlich eingenommenen