Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1895. (29)

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Es wird die innere mittlere Länge eines jeden solchen Raumes gemessen 
und in zwei gleiche Theile getheilt. In halber Höhe des Raumes werden ferner 
drei innere Breiten gemessen, und zwar je eine Breite durch jeden der beiden 
Endpunkte, und die dritte durch die Mitte der gemessenen Länge. Zur Summe 
der beiden Endbreiten wird sodann das Vierfache der mittelsten Breite addirt und 
die Gesammtsumme mit einem Drittel des gemeinsamen Abstandes der Breiten 
von einander multiplizirt. Das Produkt ergiebt den Flächeninhalt der mittleren 
wagerechten Durchschnittsfläche, und dieser, mit der mittleren Höhe des Raumes 
multiplizirt, den körperlichen Inhalt desselben. 
Bei Aufbauten, deren Länge mehr als die Hälfte der Vermessungslänge 
beträgt, wird die innere mittlere Länge in vier gleiche Theile getheilt und auf 
den Theilungspunkten und auf den Endpunkten der Länge je eine Breite wie 
oben gemessen. Zur Summe der beiden Endbreiten wird das Vierfache der 
zweiten und vierten und das Doppelte der dritten Breite addirt und die Gesammt- 
summe mit einem Drittel des gemeinsamen Abstandes der Breiten von einander 
multiplizirt. Das Produkt mit der mittleren Höhe des Raumes multiplizirt, 
ergiebt den körperlichen Inhalt des letzteren. 
Die Stellen, an welchen die mittlere Länge und die hinterste Breite von 
Aufbauten zu messen sind, deren Hinterwand durch ein rundes Heck gebildet wird, 
werden nach näherer Vorschrift des Schiffsvermessungsamts bestimmt. 
Bei Räumen, deren Seitenwände mit einer Abrundung in das Deck 
(Bedachung) übergehen, sind die Breiten nicht auf halber Höhe des Raumes, 
sondern auf einem Drittel der Rundung von unten zu messen. 
Bei Räumen, welche durch viereckige ebene Flächen begrenzt sind, werden 
die innere mittlere Länge, Breite und Höhe gemessen und mit einander multiplizirt. 
Das Produkt ergiebt den körperlichen Inhalt des Raumes. 
 
A. In den Brutto-Raumgehalt wird einvermessen: 
a) der Raumgehalt aller gedeckten und geschlossenen in dauernd ange- 
brachten Aufbauten auf oder über dem obersten Deck belegenen Räume, 
welche von Bedachungen und festen Schotten derart eingeschlossen sind, 
daß die Räume zur Stauung von Gütern oder Vorräthen sowie zur 
Unterbringung oder sonstigen Bequemlichkeit der Schiffsbesatzung und 
der Passagiere dienen können) 
b) derjenige Theil des Gesammt-Raumgehalts aller frei auf oder über 
dem obersten Deck befindlichen Luken, welcher ein halb Prozent des 
Brutto-Raumgehalts übersteigt. 
B. Ausgenommen von der nach Aa vorgeschriebenen Einvermessung in 
den Brutto-Raumgehalt sind, soweit sie in Aufbauten der dort bezeichneten Art 
liegen, folgende Räume: 
a) alle gedeckten und geschlossenen ausschließlich für die Aufnahme von 
Hülfsmaschinen geeigneten und von letzteren thatsächlich eingenommenen
	        
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