Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1895. (29)

— 176 — 
§. 39. 
Die vor dem 1. Januar 1889 ausgestellten Meßbriefe verlieren vom 
1. Januar 1900 ab die Gültigkeit. 
Die in der Zeit vom 1. Januar 1889 bis zum 1. Juli 1895 ausgestellten 
Meßbriefe behalten bis auf Weiteres Gültigkeit. Vom 1. Juli 1895 ab bis zum 
1. Januar 1900 sind die gemäß §. 17 Absatz 1 der Schiffsvermessungsordnung 
vom 20. Juni 1888 behufs Gebrauches in fremden Häfen unter Abzug der 
Maschinen- und Kohlenräume nach britischem Verfahren ausgestellten Meßbriefe 
auch in deutschen Häfen als gültig anzuerkennen. 
 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.