— 179 —
Reichs-Gesetzblatt.
Nr 10.
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Abänderung der Vorschriften über den Nachweis der Befähigung als
Seeschiffer und Seesteuermann auf deutschen Kauffahrteischiffen. S. 179.
(Nr. 2220.) Bekanntmachung, betreffend Abänderung der Vorschriften über den Nachweis der
Befähigung als Seeschiffer und Seesteuermann auf deutschen Kauffahrtei-
schiffen. Vom 4. März 1895.
Auf Grund der Bestimmung im §. 31 der Reichs-Gewerbeordnung in Ver—
bindung mit Artikel 54 der Verfassung des Deutschen Reichs hat der Bundesrath
beschlossen, daß die Vorschriften im §. 44 Absatz 3 der Bekanntmachung, betreffend
den Nachweis der Befähigung als Seeschiffer und Seesteuermann auf deutschen
Kauffahrteischiffen, vom 6. August 1887 (Reichs-Gesetzbl. S. 395 ff.), sowie die
Bestimmungen in der Anlage II unter B4, C13, D5 und in der Anlage III
unter C15, wie folgt abgeändert werden:
§. 44 dritter Absatz:
Diejenigen Prüflinge, welchen bei der Steuermannsprüfung in
jedem der sieben Fächer C4, C7, C14a C14b, C15, C17a und
C17b der Anlage II, bei der Schifferprüfung in jedem der acht Fächer
C4, C7, C16b, C16c, C17, C21a, C21b und D5 der An-
lage III und außerdem bei beiden Prüfungen mindestens noch in fünf
Fächern aus C (Nautik) oder D (Seemannschaft), sowie in drei wei-
teren Fächern die Zensur: „Genügend“ ertheilt ist, erhalten für den
Gesammtausfall das Prädikat „Bestanden“. Alle übrigen Prüflinge
erhalten das Prädikat: „Nicht bestanden“.
Anlage II.
B. Mathematik.
*4. Ebene Trigonometrie.
a) Kenntniß der trigonometrischen Funktionen und Tafeln.
b) Berechnung der Seiten und Winkel rechtwinkliger und
schiefwinkliger Dreiecke.
Reichs-Gesetzbl. 1895. 29
Ausgegeben zu Berlin den 8. März 1895.