Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1895. (29)

— 180 — 
C. Nautik. 
*13. Berechnung wahrer und scheinbarer Höhen der Gestirne. 
D. Seemannschaft. 
*5. Kenntniß der Vorschriften zur Verhütung des Zusammenstoßens. 
der Schiffe auf See, über das Verhalten nach einem Zusammen- 
stoße, sowie über Noth- und Lootsensignale. 
Anlage III. 
C. Nautik. 
*15. Berechnung wahrer und scheinbarer Höhen der Gestirne. 
Die vorstehenden Bestimmungen treten am 1. Januar 1896 in Kraft. 
Berlin, den 4. März 1895. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
von Boetticher. 
 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.