Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1895. (29)

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C. Nautik. 
*13. Berechnung wahrer und scheinbarer Höhen der Gestirne. 
D. Seemannschaft. 
*5. Kenntniß der Vorschriften zur Verhütung des Zusammenstoßens. 
der Schiffe auf See, über das Verhalten nach einem Zusammen- 
stoße, sowie über Noth- und Lootsensignale. 
Anlage III. 
C. Nautik. 
*15. Berechnung wahrer und scheinbarer Höhen der Gestirne. 
Die vorstehenden Bestimmungen treten am 1. Januar 1896 in Kraft. 
Berlin, den 4. März 1895. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
von Boetticher. 
 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.