— 180 —
C. Nautik.
*13. Berechnung wahrer und scheinbarer Höhen der Gestirne.
D. Seemannschaft.
*5. Kenntniß der Vorschriften zur Verhütung des Zusammenstoßens.
der Schiffe auf See, über das Verhalten nach einem Zusammen-
stoße, sowie über Noth- und Lootsensignale.
Anlage III.
C. Nautik.
*15. Berechnung wahrer und scheinbarer Höhen der Gestirne.
Die vorstehenden Bestimmungen treten am 1. Januar 1896 in Kraft.
Berlin, den 4. März 1895.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
von Boetticher.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.