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Reichs-Gesetzblatt.
Nr 11.
Inhalt: Gesetz, betreffend die Feststellung des Reichshaushalts-Etats für das Etatsjahr 1895/96. S. 181. —
Gesetz, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Verwaltungen des Reichsheeres, der
Marine und der Reichseisenbahnen. S. 207. — Gesetz,
betreffend die Feststellung des Haushalts-
Etats für die Schutzgebiete auf das Etatsjahr 1895/96. S. 208.
(Nr. 2221.) Gesetz, betreffend die Feststellung des Reichshaushalts-Etats für das Etatsjahr
1895/96. Vom 29. März 1895.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen ꝛc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
§. 1.
Der diesem Gesetze als Anlage beigefügte Reichshaushalts-Etat für das
Etatsjahr 1895/96 wird, wie folgt, festgestellt:
in Ausgabe
auf 1 233 547 979 Mark, nämlich
auf 1 102 884 752 Mark an fortdauernden,
auf 84 284 661 Mark an einmaligen Ausgaben des ordentlichen
Etats, und
46 378 566 Mark an einmaligen Ausgaben des außerordent-
lichen Etats,
auf
in Einnahme
auf 1 233 547 979 Mark.
§. 2.
Der diesem Gesetze als weitere Anlage beigefügte Besoldungs-Etat für das
Reichsbank- Direktorium für die Zeit vom 1. April 1895 bis 9. März 1896
wird auf 138 000 Mark festgestellt.
Reichs-Gesetzbl. 1895. 30
Ausgegeben zu Berlin den 30. März 1895.