Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1895. (29)

– 181 
Reichs-Gesetzblatt. 
Nr 11. 
 
 
Inhalt: Gesetz, betreffend die Feststellung des Reichshaushalts-Etats für das Etatsjahr 1895/96. S. 181. — 
Gesetz, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Verwaltungen des Reichsheeres, der 
Marine und der Reichseisenbahnen. S. 207. — Gesetz, 
betreffend die Feststellung des Haushalts- 
Etats für die Schutzgebiete auf das Etatsjahr 1895/96. S. 208. 
(Nr. 2221.) Gesetz, betreffend die Feststellung des Reichshaushalts-Etats für das Etatsjahr 
1895/96. Vom 29. März 1895. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen ꝛc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags, was folgt: 
§. 1. 
Der diesem Gesetze als Anlage beigefügte Reichshaushalts-Etat für das 
 Etatsjahr 1895/96 wird, wie folgt, festgestellt: 
 in Ausgabe 
auf 1 233 547 979 Mark, nämlich 
auf 1 102 884 752 Mark an fortdauernden, 
auf 84 284 661 Mark an einmaligen Ausgaben des ordentlichen 
Etats, und 
46 378 566 Mark an einmaligen Ausgaben des außerordent- 
lichen Etats, 
auf 
in Einnahme 
auf 1 233 547 979 Mark. 
§. 2. 
Der diesem Gesetze als weitere Anlage beigefügte Besoldungs-Etat für das 
Reichsbank- Direktorium für die Zeit vom 1. April 1895 bis 9. März 1896 
wird auf 138 000 Mark festgestellt. 
Reichs-Gesetzbl. 1895. 30 
Ausgegeben zu Berlin den 30. März 1895.
	        
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