Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1895. (29)

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(Nr. 2223.) Gesetz, betreffend die Feststellung des Haushalts-Etats für die Schutzgebiete 
auf das Etatsjahr 1895/96. Vom 29. März 1895. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags, was folgt: 
Der diesem Gesetze als Anlage beigefügte Etat der Schutzgebiete auf das 
 Etatsjahr 1895/96 wird in Einnahme und Ausgabe, wie folgt, festgesetzt: 
1. für das ostafrikanische Schutzgebiet auf 5 787 140 Mark, 
2. für das Schutzgebiet von Kamerun auf 1 210 000 Mark, 
3. für das Schutzgebiet von Togo auf 265 000 Mark, 
4. für das südwestafrikanische Schutzgebiet auf 1 727 000 Mark. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 29. März 1895. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst zu Hohenlohe. 
 
	        
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