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Reichs-Gesetzblatt.
Nr 15.
Inhalt: Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1895/96.
S. 229. — Bekanntmachung, betreffend die Ausführung des Gesetzes über die Prüfung der Läufe
und Verschlüsse der Handfeuerwaffen vom 19. Mai 1891. S. 232.
(Nr. 2227.) Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat
für das Etatsjahr 1895/96. Vom 15. Mai 1895.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
— Der diesem Gesetze als Anlage beigefügte Nachtrag zum Reichshaushalts-
Etat für das Etatsjahr 1895/96 wird
in Ausgabe
auf 1 700 000 Mark an einmaligen Ausgaben des ordentlichen Etats
und
in Einnahme
auf 1 700 000 Mark
festgestellt und tritt dem durch das Gesetz vom 29. März 1895 (Reichs-Gesetzbl.
S. 181) festgestellten Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1895/96 hinzu.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Wirschkowitz, den 15. Mai 1895.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst zu Hohenlohe.
Reichs-Gesetzbl. 1895. 39
Ausgegeben zu Berlin den 24. Mai 1895.