Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1895. (29)

— 229 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Nr 15. 
Inhalt: Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1895/96. 
S. 229. — Bekanntmachung, betreffend die Ausführung des Gesetzes über die Prüfung der Läufe 
und Verschlüsse der Handfeuerwaffen vom 19. Mai 1891. S. 232. 
  
  
  
  
  
  
(Nr. 2227.) Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat 
für das Etatsjahr 1895/96. Vom 15. Mai 1895. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags, was folgt: 
— Der diesem Gesetze als Anlage beigefügte Nachtrag zum Reichshaushalts- 
Etat für das Etatsjahr  1895/96 wird 
in Ausgabe 
auf 1 700 000 Mark an einmaligen Ausgaben des ordentlichen Etats 
und 
in Einnahme 
auf 1 700 000 Mark 
 festgestellt und tritt dem durch das Gesetz vom 29. März 1895 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 181) festgestellten Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr  1895/96 hinzu. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Wirschkowitz, den 15. Mai 1895. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst zu Hohenlohe. 
  
Reichs-Gesetzbl. 1895. 39 
Ausgegeben zu Berlin den 24. Mai 1895.
	        
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