Besondere Beilage zu Nr. 16 des Reichs-Gesetzblatts.
Bekanntmachung,
betreffend
Abänderung der Aichordnung und der Aichgebühren-Taxe sowie der
Bekanntmachung) betreffend die Aichung des Getreideprobers.
Vom 6. Mai 1895.
Auf Grund des Artikels 18 der Maaß- und Gewichtsordnung vom 17. August
1868 erläßt die Kaiserliche Normal-Aichungs-Kommission folgende Vorschriften:
Artikel 1.
1. Die Vorschrift im §. 39 der Aichordnung unter Nr. 4 erhält folgende
Fassung:
Die Justirhöhlung muß weiter als das Justirloch und so aus-
gebaucht sein, daß sie von dem Aichpfropf allein nicht ausgefüllt wird.
Der Aichpfropf soll aus Blei mit einem solchen Zusatz von Zinn
oder Antimon bestehen, daß er einerseits hart genug für die Erhaltung
des auf ihm einzuschlagenden Stempelzeichens, andererseits aber auch
noch weich genug ist, um seinem Ausheben keine wesentlichen Schwierig-
keiten entgegenzusetzen.
2. Unter Aufhebung der entgegenstehenden Vorschriften in den §§. 43
und 44 der Aichordnung wird hierdurch bestimmt, daß Präzisionsgewichte mit
Justirhöhlung nur bis einschließlich 5 Kilogramm abwärts zulässig sind und daß
der Aichpfropf der Präzisionsgewichte mit Justirhöhlung aus demselben Material
wie bei Handelsgewichten bestehen soll.
Artikel 2.
Die Gebührentaxe unter V. Gewichte und zwar A. Handelsgewichte und
B. Prazisionsgewichte wird wie folgt abgeändert:
Reichs-Gesetzbl. 1895.