Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1895. (29)

A. Handels- 
V. Gewichte- 
  
A 
für die Aichung 
B 
für die Berichtigung 
C 
für Prüfung 
ohne Stempelung 
  
  
gewichte. mit  ohne mit ohne mit  ohne 
Justirhöhlung. Justirhöhlung. Justirhöhlung. 
Mark. Pf. Mark. Pf. Mark. Pf. Mark. Pf. Mark. Pf.  Mark. Pf. 
50 kg . . . . . . . . 1— 1 40 — — — 40 — 35— 70 
20 kg . . . . . . . .  — 60 — 80 — — — 30 — 20 — 40 
10 kg und 5 kg . .  .  .  .   — 30— 40 — — 15 10 — 20 
2 kg bis 500 g  .  .  . — 20 — 20 — — — 10 — 5 — 10 
200 g und 100 g .  .  .  — 20 — 20 --  --  -- 5 — 5 10 
50 g  .  .  .  .  . — — — 10 — — — 5 — — — 5 
jedes kleinere Stück .  .  . — — — 5 — — — 5 — — — 5 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Die Aichgebühren A für Gewichte mit Justirhöhlung schließen die Kosten 
der Berichtigung, des Füllmaterials und des Aichpfropfens ein. 
Bei Einsatzgewichten betragen die Gebühren die Summe der für die 
einzelnen Stücke und das Gesammtgewicht zu erhebenden Gebühren. 
     
 
 
  
B. Präzisions- 
A 
für die Aichung 
B 
für die Berichtigung 
C 
für Prüfung 
ohne Stempelung 
  
  
gewichte. mit  ohne mit  ohne mit  ohne 
Justirhöhlung. Justirhöhlung. Justirhöhlung. 
Mark. Pf. Mark. Pf. Mark. Pf. Mark. Pf.  Mark. Pf. Mark. Pf. 
50 kg .  .  .  .  . 1 30 2 — -- -- — 40 50  1 -- 
20 kg .  .  .  .  . — 90  1 20 -- -- -- 30 -- 30 -- 60 
10 kg und 5 kg .  .  .  .  . — 50 60 — — — 20 — 15 — 30 
2 kg und 1 kg. . . . . . — — — 30 — — — 15 — — — 15 
500 g .  .  .  .  . — — — 30 — — — 15 — — — 15 
200 g und 100 g .  .  .  . -- — — 20 — — —  10 — — — 10 
50 g .  .  .  .  . — — —10 — -- -- 10 -- -- -- 5 
jedes kleinere Stück .  .  . — — — 5 — — — 5 — -- -- 5 
  
Die Aichgebühren A für Präzisionsgewichte 
die Kosten der Berichtigung, des Füllmaterials und des 
  
  
  
  
  
  
  
mit 
  
  
  
  
Justirhöhlung schließen 
Aichpfropfens ein. 
 
	        
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