Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1895. (29)

Artikel 3. 
Die Bestimmungen der Artikel 1 und 2 treten am 1. Januar 1896 in Kraft. 
Gewichte mit Kupfer- oder Messingpfropfen, welche ohne Ausheben des 
Pfropfens berichtigt werden können, sind auch über diesen Termin hinaus noch 
zur Wiederholung der Aichung zulässig.  
Artikel 4. 
Die Vorschrift im §. 67 der Aichordnung unter Nr. 9 wird, wie folgt, 
abgeändert: 
Die Stempelung der Präzisionswaagen erfolgt durch Aufätzung 
des Präzisionsstempels auf den Balken; sie kann auf Wunsch und 
Gefahr des Betheiligten auch mittelst Aufschlagens geschehen und zwar 
entweder auf einem Arm des Balkens möglichst nahe der Mittelschneide 
oder in der Mitte des Balkens an derjenigen Stelle, durch deren 
Schlagen das Hebelverhältniß am wenigsten gefährdet wird. Zur 
Stempelung soll auf dem Balken eine geeignete Fläche gemäß §. 67, 
Nr. 6 oder 7 der Aichordnung, dargeboten sein. 
Artikel 5. 
An die Stelle des letzten Absatzes der Aichgebühren-Taxe unter VI A 
für IIIb., Zusammengesetzte Balken- und Brückenwaagen mit Lauf- 
gewicht und Skale, tritt nachfolgende Bestimmung: 
Bei der Festsetzung der größten zulässigen Last, für welche eine 
Laufgewichtswaage mit mehreren Skalen bestimmt ist, kommt lediglich 
die größte bei Wägungen auf der Waage benutzbare Angabe aller 
Skalen zusammen in Betracht. Nur wenn, wie bei Laufgewichts- 
waagen mit Registrireinrichtung, auf der letzten, die kleinsten Ge- 
wichtsunterschiede angebenden Nebenskale derjenige Skalentheil, welcher 
die dekadische Einheit gerade voll machen würde, fehlt, ist die vor- 
genannte Angabe noch um den Betrag dieses Skalentheils nach oben 
abzurunden. 
Artikel 6. 
Die Bekanntmachung, betreffend die Aichung des Getreideprobers, vom 
14. Mai 1891 (Reichs-Gesetzbl. 1891, Beilage zu Nr. 16) erhält folgenden Zusatz: 
Dem Getreideprober in der tragbaren Form darf an Stelle der 
Metallkapsel auch ein Behälter beigegeben sein, welcher aus Holz her- 
gestellt ist, selbst wenn dadurch die Dimensionen des verpackten Ge-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.