Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1895. (29)

 
Gattung 
der Betriebe. 
 
Bezeichnung 
der nach §. 105d zugelassenen 
Arbeiten. 
Bedingungen, 
unter welchen 
die Arbeiten gestattet werden. 
 
1. 
2. 
3. 
 
 
Der Reichskanzler ist befugt, Abweichungen 
hinsichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; die- 
selbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens 
die Gesammtdauer seiner auf die zwischenliegenden 
Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen. 
Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden 
nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur 
Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu ge- 
währende Ruhe muß mindestens das Maß der den 
abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen. 
 
3. Verkokungs- 
und Stein- 
kohlen- 
destillations- 
anstalten. 
 
 
Der Betrieb der Koksöfen von 
höchstens dreißigstündiger Brenn- 
dauer und solcher Oefen, deren 
Gase im Bergwerks- oder Hoch- 
ofenbetriebe Verwendung finden 
oder zur Gewinnung von Neben- 
produkten dienen, sowie der hierzu 
erforderlichen Apparate. 
Der Betrieb der übrigen Oefen 
während des Weihnachts-, Oster- 
und Pfingstfestes, sowie an zwei 
aufeinander folgenden Sonn- 
und Festtagen, mit Ausschluß 
der Zeit von 6 Uhr Morgens 
bis 6 Uhr Abends. 
 
Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat 
mindestens zu dauern: 
entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden 
oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden 
oder, sofern an den übrigen Sonntagen die 
Arbeitsschichten nicht länger als 12 Stun- 
den dauern, für jeden vierten Sonntag 
36 Stunden. 
Der Reichskanzler ist befugt, Abweichungen 
hinsichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; die- 
selbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens 
die Gesammtdauer seiner auf die zwischenliegenden 
Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen. 
Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden 
nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur 
Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu ge- 
währende Ruhe muß mindestens das Maß der den 
abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen. 
Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat 
mindestens zu dauern: 
entweder 36 Stunden 
oder für jeden der beiden Tage 24 Stunden.
	        
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