Gattung
der Betriebe.
Bezeichnung
der nach §. 105d zugelassenen
Arbeiten.
Bedingungen,
unter welchen
die Arbeiten gestattet werden.
1.
2.
3.
Der Reichskanzler ist befugt, Abweichungen
hinsichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; die-
selbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens
die Gesammtdauer seiner auf die zwischenliegenden
Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen.
Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden
nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur
Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu ge-
währende Ruhe muß mindestens das Maß der den
abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.
3. Verkokungs-
und Stein-
kohlen-
destillations-
anstalten.
Der Betrieb der Koksöfen von
höchstens dreißigstündiger Brenn-
dauer und solcher Oefen, deren
Gase im Bergwerks- oder Hoch-
ofenbetriebe Verwendung finden
oder zur Gewinnung von Neben-
produkten dienen, sowie der hierzu
erforderlichen Apparate.
Der Betrieb der übrigen Oefen
während des Weihnachts-, Oster-
und Pfingstfestes, sowie an zwei
aufeinander folgenden Sonn-
und Festtagen, mit Ausschluß
der Zeit von 6 Uhr Morgens
bis 6 Uhr Abends.
Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat
mindestens zu dauern:
entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden
oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden
oder, sofern an den übrigen Sonntagen die
Arbeitsschichten nicht länger als 12 Stun-
den dauern, für jeden vierten Sonntag
36 Stunden.
Der Reichskanzler ist befugt, Abweichungen
hinsichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; die-
selbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens
die Gesammtdauer seiner auf die zwischenliegenden
Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen.
Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden
nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur
Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu ge-
währende Ruhe muß mindestens das Maß der den
abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.
Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat
mindestens zu dauern:
entweder 36 Stunden
oder für jeden der beiden Tage 24 Stunden.