Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1895. (29)

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(Nr. 2232.) Bekanntmachung, betreffend die Anzeigepflicht für die Schweineseuche, die 
Schweinepest und den Rothlauf der Schweine. Vom 29. Mai 1895. 
  
Auf  Grund  des  §. 10 Absatz 2 des  Gesetzes,  betreffend der Abwehr und Unter- 
drückung der Viehseuchen, vom 23. Juni 1880 / 1. Mai 1894  (Reichs-Gesetzbl. von 1894 S. 409) 
bestimme ich: 
Für den Königlich bayerischen Regierungsbezirk der Pfalz wird 
vom 12. Juni d. J. ab bis auf Weiteres für die Schweineseuche, die 
Schweinepest und den Rothlauf der Schweine die Anzeigepflicht im 
Sinne des §. 9 des erwähnten Gesetzes eingeführt. 
Berlin, den 29. Mai 1895. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
von Boetticher. 
  
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
 
	        
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