Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1895. (29)

Reichs-Gesetzblatt. 
Nr 18. 
  
  
Inhalt: Allerhöchster Erlaß, betreffend den Abgabentarif für den Nord- Ostsee- Kanal. S. 241. 
  
(Nr. 2233.) Allerhöchster Erlaß, betreffend den Abgabentarif für den Nord-Ostsee-Kanal. 
 Vom 4. Juni 1895. 
 Auf den Bericht vom 3. d. M. genehmige Ich auf Grund der Bestimmung im 
§. 3 Absatz 2 des Gesetzes, betreffend die Herstellung des Nord-Ostsee-Kanals, 
vom 16. März 1886 (Reichs-Gesetzbl. S. 58) nach erfolgter Zustimmung des 
Bundesraths den beiliegenden Abgabentarif für den Nord-Ostsee-Kanal. 
Dieser Erlaß ist durch das Reichs-Gesetzblatt zu veröffentlichen. 
Pasewalk, den 4. Juni 1305. 
Wilhelm. 
von Boetticher. 
An den Reichskanzler. 
  
Abgabentarif 
für 
den Nord-Ostsee-Kanal. 
  
 I. 
  
Für die Fahrt durch den Nord-Ostsee-Kanal werden von sämmtlichen Fahr- 
zeugen, mit Ausnahme der zur Kaiserlichen Marine und zur Kanalverwaltung 
gehörigen, Abgaben nach folgenden Sätzen erhoben: 
1. von beladenen Fahrzeugen 
für die ersten 600 Register-Tonnen Netto je . . . . . 60 Pfennig, 
für die überschießenden Register-Tonnen je . . . . . . . 40 
Reichs-Gesetzbl. 1895. 42 
Ausgegeben zu Berlin den 6. Juni 1895.
	        
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