Reichs-Gesetzblatt.
Nr 18.
Inhalt: Allerhöchster Erlaß, betreffend den Abgabentarif für den Nord- Ostsee- Kanal. S. 241.
(Nr. 2233.) Allerhöchster Erlaß, betreffend den Abgabentarif für den Nord-Ostsee-Kanal.
Vom 4. Juni 1895.
Auf den Bericht vom 3. d. M. genehmige Ich auf Grund der Bestimmung im
§. 3 Absatz 2 des Gesetzes, betreffend die Herstellung des Nord-Ostsee-Kanals,
vom 16. März 1886 (Reichs-Gesetzbl. S. 58) nach erfolgter Zustimmung des
Bundesraths den beiliegenden Abgabentarif für den Nord-Ostsee-Kanal.
Dieser Erlaß ist durch das Reichs-Gesetzblatt zu veröffentlichen.
Pasewalk, den 4. Juni 1305.
Wilhelm.
von Boetticher.
An den Reichskanzler.
Abgabentarif
für
den Nord-Ostsee-Kanal.
I.
Für die Fahrt durch den Nord-Ostsee-Kanal werden von sämmtlichen Fahr-
zeugen, mit Ausnahme der zur Kaiserlichen Marine und zur Kanalverwaltung
gehörigen, Abgaben nach folgenden Sätzen erhoben:
1. von beladenen Fahrzeugen
für die ersten 600 Register-Tonnen Netto je . . . . . 60 Pfennig,
für die überschießenden Register-Tonnen je . . . . . . . 40
Reichs-Gesetzbl. 1895. 42
Ausgegeben zu Berlin den 6. Juni 1895.