Gattung
der Betriebe.
Bezeichn un g
der nach F. 105d zugelassenen
Arbeiten.
Bedingungen,
unter welchen
die Arbeiten gestattet werden.
1.
2.
3.
Der Betrieb der Kohlenwäschen
Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat
mit Ausschluß der Zeit von 6 Uhr mindestens zu dauern:
Morgens bis 6 Uhr Abends, so-
fern während der übrigen Zeit.
der Betrieb der Koksöfen zu-
gelassen ist.
Das Entladen und Verschieben
von Eisenbahnwagen bis zu
5 Stunden.
4. Salinen.
Der Betrieb der Pump= und
Gradirwerke sowie der Siederei,
der letzteren jedoch nicht während
des Weihnachts-, Oster= und
Pfingstfestes.
für das Weihnachts-, Oster= und Pfingstfest
sowie für zwei aufeinander folgende Sonn-
und Festtage
entweder 36 Stunden
oder für jeden derbeiden Tage 24 Stunden,
für die übrigen Sonntage
entweder 24 Stunden
oder für jeden zweiten Sonntag
36 Stunden.
Die Festsetzung dieser Stunden erfolgt durch
die Polizeibehörde. Den Arbeitern sind mindestens
Ruhezeiten gemäß F. 105 Absatz 3 oder, mit
Genehmigung der unteren Verwaltungsbehörde,
gemäß §J. 105 Absatz 4 der Gewerbeordnung zu
gewähren.
Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat
mindestens zu dauern:
entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden
oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden
oder, sofern an den übrigen Sonntagen die
Arbeitsschichten nicht länger als 12 Stun-
den dauern, für jeden vierten Sonntag
36 Stunden.
Der Reichskanzler ist befugt, Abweichungen
hinsichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; die-
selbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens
die Gesammtdauer seiner auf die zwischenliegenden
Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen.
Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden
nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung
zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben