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(Nr. 2235.) Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Haushalts-Etat für die
Schutzgebiete auf das Etatsjahr 1895/96. Vom 9. Juni 1895.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
Der diesem Gesetze als Anlage beigefügte Nachtrag zum Etat der Schutz-
gebiete auf das Etatsjahr 1895/96 wird in Einnahme und Ausgabe, wie folgt:
1. für das ostafrikanische Schutzgebiet auf 50 000 Mark,
2. für das Schutzgebiet von Kamerun auf 20 000 Mark
festgestellt und tritt dem Etat der Schutzgebiete für 1895/96 hinzu.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Kiel, an Bord M. Y. „Hohenzollern“ den 9. Juni 1895.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst zu Hohenlohe.
Nachtrag
zum
Etat der Schutzgebiete auf das Etatsjahr 1895/96.
Für
das Etatsjahr Darunter künftig
Einnahme bezw. Ausgabe. 1895/96
treten hinzu wegfallend.
Mark. Mark.
I. Ostafrikanisches Schutzgebiet, laut Anlage l.
Einnahme . . . . . 50 000 —
Ausgabe . . . . . . . . . . 50 000 —
Balanzirt.
II. Kamerun, laut Anlage Il:
Einnahme . . . . . 20 000 —
Ausgabe . . . . . . 20 000 20 000
Balanzirt.
Kiel, an Bord M. Y ,,Hohenzollern“, den 9. Juni 1895.
(L. S) Wilhelm.
Fürst zu Hohenlohe.