Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1895. (29)

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Gattung 
der Betriebe. 
Bezeichnung 
der nach §. 105d zugelassenen 
Arbeiten. 
Bedingungen, 
unter welchen 
die Arbeiten gestattet werden. 
 
 
   
1. 
2. 
3. 
 
zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß 
der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe 
erreichen. 
 
 
5. Metallhütten— 
werke, 
ausschließlich der 
unter Ziffer 6 und 7 
fallenden Anlagen 
(Gewinnung von 
Gold, Silber, 
Blei, Kupfer, Zink, 
Nickel, Kobalt, 
Antimon, Wis- 
muth, Arsen, Zinn 
u. s. w.). 
 
Der Betrieb der kontinuir- 
lichen Schachtöfen (Hochöfen) 
von mehr als sechstägiger Brenn- 
dauer. 
Für die Gewinnung von 
Metallsalzen, von Metalloxyden, 
sowie von Metallen auf nassem 
Wege der Betrieb der Laugerei, 
der Ausfällung der Metalle und 
der Eindampfvorrichtungen. 
Der Betrieb der Flammöfen. 
Der Betrieb der Entsilberung 
des Werkbleies mittelst Zink, 
einschließlich der Zinkschaum- 
destillation und der Entzinkung 
des entsilberten Bleies. 
Der Betrieb der Rothglas- 
öfen. 
Der Betrieb der Zinkreduk- 
tionsöfen. 
 
  
Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat 
mindestens zu dauern: 
entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden 
oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden 
oder, sofern an den übrigen Sonntagen die 
Arbeitsschichten nicht länger als 12 Stun- 
den dauern, für jeden vierten Sonntag 
36 Stunden. 
Der Reichskanzler ist befugt, Abweichungen 
hinsichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; die- 
selbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens 
die Gesammtdauer seiner auf die zwischenliegenden 
Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen. 
Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden 
nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung 
zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben 
zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß 
der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe 
erreichen. 
Die den Schmelzern bei den Zinkreduktions- 
öfen und ihren Gehülfen zu gewährende Ruhe 
hat spätestens um 8 Uhr Morgens zu beginnen 
und mindestens 20 Stunden zu dauern. 
Die den übrigen Arbeitern zu gewährende 
Ruhe hat mindestens zu dauern: 
entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden 
oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden 
oder, sofern an den übrigen Sonntagen die
	        
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