Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1895. (29)

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(Nr. 2241.) Bekanntmachung, betreffend die Anzeigepflicht für die Schweineseuche, die 
Schweinepest und den Rothlauf der Schweine. Vom 12. Juni 1895. 
Auf Grund des §. 10 Absatz 2 des Gesetzes, betreffend die Abwehr und 
  23. Juni 1880   
Unterdrückung der Viehseuchen, vom 1. Mai 1894 (Reichs-Gesetzbl. von 1894 
S. 409) bestimme ich: 
Für das Großherzogthum Baden wird bis auf Weiteres für die 
Schweineseuche, die Schweinepest und den Rothlauf der Schweine die 
Anzeigepflicht im Sinne des §. 9 des erwähnten Gesetzes eingeführt. 
Diese Bestimmung tritt sofort in Kraft. 
Berlin, den 12. Juni 1895. 
  
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
von Boetticher. 
  
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
 
	        
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