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Reichs-Gesetzblatt.
Nr 21.
Inhalt: Gesetz, betreffend die Fürsorge für die Wittwen und Waisen der Personen des Soldatenstandes des
Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine vom Feldwebel abwärts. S. 261.
(Nr. 2242.) Gesetz, betreffend die Fürsorge für die Wittwen und Waisen der Personen des
Soldatenstandes des Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine vom Feld-
webel abwärts. Vom 13. Juni 1895.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
§. 1.
Die Wittwe und die hinterbliebenen ehelichen oder durch nachgefolgte Ehe
legitimirten Kinder einer dem aktiven Heere oder der aktiven Marine angehörenden
Person des Soldatenstandes vom Feldwebel abwärts erhalten aus der Reichskasse
Wittwen- und Waisengeld, wenn der Ehemann oder Vater nach Ablauf einer
mindestens zehnjährigen Dienstzeit verstorben ist.
Ist der Tod die Folge einer bei Ausübung des Dienstes erlittenen
Beschädigung, so ist Wittwen- und Waisengeld auch schon bei kürzerer als zehn-
jähriger Dienstzeit und selbst dann zuständig, wenn der Ehemann oder Vater
zur Zeit seines Todes dem aktiven Heere oder der aktiven Marine nicht mehr
angehört hat, aber vor Ablauf von sechs Jahren nach der Entlassung aus dem
aktiven Dienste verstorben ist (§. 38 des Reichs-Militärgesetzes vom 2. Mai 1874).
Die Berechnung der Dienstzeit sowie die Feststellung einer Dienst-
beschädigung erfolgt nach den bezüglichen Bestimmungen des Militärpensions-
gesetzes vom 27. Juni 1871 nebst Abänderungen und Ergänzungen (§§. 60
beziehungsweise 59 und 83 ebenda).
§. 2.
Das Wittwengeld beträgt 160 Mark jährlich, gleichviel welcher Charge
der Ehemann zur Zeit seines Todes angehört beziehungsweise ob und welche
Pension er bezogen hat.
Reichs-Gesetzbl. 1895. 46
Ausgegeben zu Berlin den 19. Juni 1895.