Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1895. (29)

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Gattung Bezeichnung Bedingungen, 
 der nach §. 105d zugelassenen unter welchen 
der Betriebe. Arbeiten. die Arbeiten gestattet werden. 
1. 2. 3. 
 
Arbeitsschichten nicht länger als 12 Stun- 
den dauern, für jeden vierten Sonntag 
36 Stunden. 
Der Reichskanzler ist befugt, Abweichungen 
hinsichtlich der Dauer der im vorigen Absatz vor- 
geschriebenen Ruhezeit zuzulassen; dieselbe muß 
jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammt- 
dauer seiner auf die zwischenliegenden Sonntage 
fallenden Arbeitszeit erreichen. 
Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden 
nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung 
zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben 
zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß 
der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe 
erreichen. 
Das Entladen und Ver- 
schieben von Eisenbahnwagen 
bis zu 5 Stunden. 
Die Festsetzung dieser Stunden erfolgt durch 
die Polizeibehörde. Den Arbeitern sind mindestens 
Ruhezeiten gemäß §. 105c Absatz 3 oder, mit 
Genehmigung der unteren Verwaltungsbehörde, 
gemäß §. 105c Absatz 4 der Gewerbeordnung zu 
gewähren. 
 
 
6. Eisen-Hoch- 
ofenwerke. 
Die Arbeiten der Kesselwärter 
und Stocher (Heizer, Schürer), 
der Maschinisten, Schmelzer, 
Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat 
mindestens zu dauern: 
entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden 
 
Gicht- und Apparatarbeiter, die 
Zufuhr der Rohstoffe zu den 
Hochöfen, die Verarbeitung der 
Schlacken, die Verladung und 
Abfuhr der Produkte von den 
Hochöfen. 
 
oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden 
oder, sofern an den übrigen Sonntagen die 
Arbeitsschichten nicht länger als 12 Stun- 
den dauern, für jeden vierten Sonntag 
36 Stunden. 
Der Reichskanzler ist befugt, Abweichungen 
hinsichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; die- 
selbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens 
die Gesammtdauer seiner auf die zwischenliegenden 
Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen. 

	        
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