Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1895. (29)

Gattung 
der Betriebe. 
1. 
 
Bezeichnung 
der nach §. 105d zugelassenen 
Arbeiten. 
2. 
Bedingungen, 
unter welchen 
die Arbeiten gestattet werden. 
3. 
 
7. Bessemer- und 
Thomas- 
stahlwerke, 
Martin- und 
Tiegelguß- 
stahlwerke, 
Puddelwerke 
und zugehörige 
Walz- und 
Hammerwerke, 
sowie Hochofen- 
gießereien. 
Reichs, Gesetzbl. 1895. 
 
Das Entladen und Ver- 
schieben von Eisenbahnwagen 
bis zu 5 Stunden. 
In Werken, in welchen die 
Arbeit an jedem zweiten Sonn- 
tage mindestens 36 Stunden 
ruht, der Betrieb an den übrigen 
Sonntagen mit Ausschluß der 
Zeit von 6 Uhr Morgens bis 
6 Uhr Abends. Diese Aus- 
nahme findet auf die in das 
Weihnachts-, Neujahrs-, Oster- 
und Pfingstfest fallenden Sonn- 
tage keine Anwendung. 
Das Entladen und Ver- 
schieben von Eisenbahnwagen 
bis zu 5 Stunden. 
  
Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden 
nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung 
zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben 
zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß 
der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe 
erreichen. 
Die Festsetzung dieser Stunden erfolgt durch 
die Polizeibehörde. Den Arbeitern sind mindestens 
Ruhezeiten gemäß §. 105c Absatz 3 oder, mit 
Genehmigung der unteren Verwaltungsbehörde, 
gemäß §. 105c Absatz 4 der Gewerbeordnung zu 
gewähren. 
 
Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat 
mindestens zu dauern: 
für jeden Sonntag abwechselnd 24 und 
48 Stunden. 
Die Festsetzung dieser Stunden erfolgt durch 
die Polizeibehörde. Den Arbeitern sind mindestens 
Ruhezeiten gemäß §. 105c Absatz 3 oder, mit 
Genehmigung der unteren Verwaltungsbehörde, 
gemäß §. 105c Absatz 4 der Gewerbeordnung zu 
gewähren.
	        
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