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(Nr. 2244.) Bekanntmachung, betreffend die Redaktion des Branntweinstunergesetzes vom
24. Juni 1887 (Reichs-Gesetzbl. S. 253). Vom 17. Juni 1895.
Auf Grund des Artikels V des Gesetzes vom 16. Juni 1895, betreffend die
Abänderung des Branntweinsteuergesetzes vom 24. Juni 1887, wird der Text
des letztbezeichneten Gesetzes, wie er sich in Folge der hierzu ergangenen abändernden
Bestimmungen ergiebt, nachstehend bekannt gemacht.
Berlin, den 17. Juni 1895.
Der Reichskanzler.
Fürst zu Hohenlohe.
Gesetz,
betreffend
die Besteuerung des Branntweins.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
Erster Abschnitt.
Verbrauchsabgabe.
1. Gegenstand und Höhe der Verbrauchsabgabe.
§. 1.
Der im Gebiete der Branntweinsteuergemeinschaft hergestellte Branntwein
unterliegt vom 1. Oktober 1887 ab einer Verbrauchsabgabe und zu diesem Zweck
der steuerlichen Kontrole.
Die Verbrauchsabgabe beträgt von einer Gesammtjahresmenge, welche
4,5 Liter reinen Alkohols auf den Kopf der bei der jedesmaligen letzten Volks-