Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1895. (29)

— 278 — 
a) Regelmäßiges Verfahren. 
Die bisher betheiligten Brennereien werden nach Maßgabe der in 
den vorhergehenden fünf Betriebsjahren durchschnittlich zum niedrigeren 
Abgabesatze hergestellten Alkoholmengen weiter betheiligt. Bei Brennereien, 
die in einem oder mehreren der fünf Jahre das Kontingent überhaupt 
nicht, oder nicht vollständig herstellen, wird für diese Jahre gleichwohl 
die volle Kontingentsmenge als hergestellt angenommen, wenn wenigstens 
in dreien der fünf Jahre das Kontingent vollständig hergestellt worden 
ist. Nach näherer Bestimmung des Bundesraths können in Abfindungs- 
brennereien die Kontingente auch dann als hergestellt angesehen werden, 
wenn dieselben in mehr als zwei Jahren überhaupt nicht oder nicht 
vollständig hergestellt sind. 
b) Kontingentsminderung beim Betriebswechsel. 
Die für die einzelne Brennerei bei der Neukontingentirung in 
Rechnung zu stellende Alkoholmenge wird, 
1. wenn eine dickmaischende Getreidebrennerei während der letzten 
fünf Betriebsjahre zur Hefenerzeugung übergegangen ist, um 
drei Siebentel, 
2. wenn eine Brennerei, die zuvor andere Stoffe als Getreide 
verarbeitet hat, in dieser Zeit zur Hefenerzeugung übergegangen 
ist, um die Hälfte, und wenn sie zur Getreideverarbeitung ohne 
Hefenerzeugung übergegangen ist, um ein Achtel 
gekürzt. Ist der Uebergang nur ein theilweiser gewesen, so erfolgt 
Kürzung zu einem entsprechenden Theile. Bei Wiederholung eines 
Betriebswechsels derselben Art findet eine erneute Kürzung nur insoweit 
statt, als die Aenderung der Betriebsart bei der früheren Kürzung noch 
nicht berücksichtigt ist. 
c) Neuveranlagung zum Kontingent. 
Die Neuveranlagung zum Kontingent findet statt: 
1. für die bis zum Beginn des letzten Jahres der jeweiligen 
Kontingentsperiode neu entstandenen und betriebsfähig her- 
gerichteten landwirthschaftlichen und Materialbrennereien, 
2. für diejenigen bisher betheiligten landwirthschaftlichen Brennereien, 
deren wirthschaftliche Lage durch Verringerung oder Vergrößerung 
der regelmäßig beackerten oder sonst landwirthschaftlich genutzten 
Fläche während der letzten fünf Betriebsjahre eine wesentliche 
Veränderung erfahren hat, 
3. für diejenigen landwirthschaftlichen Brennereien, welche als 
dickmaischende Getreide- oder als Hefebrennereien am Kontingent 
betheiligt waren und im Laufe der vorhergehenden fünf Jahre
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.