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a) Regelmäßiges Verfahren.
Die bisher betheiligten Brennereien werden nach Maßgabe der in
den vorhergehenden fünf Betriebsjahren durchschnittlich zum niedrigeren
Abgabesatze hergestellten Alkoholmengen weiter betheiligt. Bei Brennereien,
die in einem oder mehreren der fünf Jahre das Kontingent überhaupt
nicht, oder nicht vollständig herstellen, wird für diese Jahre gleichwohl
die volle Kontingentsmenge als hergestellt angenommen, wenn wenigstens
in dreien der fünf Jahre das Kontingent vollständig hergestellt worden
ist. Nach näherer Bestimmung des Bundesraths können in Abfindungs-
brennereien die Kontingente auch dann als hergestellt angesehen werden,
wenn dieselben in mehr als zwei Jahren überhaupt nicht oder nicht
vollständig hergestellt sind.
b) Kontingentsminderung beim Betriebswechsel.
Die für die einzelne Brennerei bei der Neukontingentirung in
Rechnung zu stellende Alkoholmenge wird,
1. wenn eine dickmaischende Getreidebrennerei während der letzten
fünf Betriebsjahre zur Hefenerzeugung übergegangen ist, um
drei Siebentel,
2. wenn eine Brennerei, die zuvor andere Stoffe als Getreide
verarbeitet hat, in dieser Zeit zur Hefenerzeugung übergegangen
ist, um die Hälfte, und wenn sie zur Getreideverarbeitung ohne
Hefenerzeugung übergegangen ist, um ein Achtel
gekürzt. Ist der Uebergang nur ein theilweiser gewesen, so erfolgt
Kürzung zu einem entsprechenden Theile. Bei Wiederholung eines
Betriebswechsels derselben Art findet eine erneute Kürzung nur insoweit
statt, als die Aenderung der Betriebsart bei der früheren Kürzung noch
nicht berücksichtigt ist.
c) Neuveranlagung zum Kontingent.
Die Neuveranlagung zum Kontingent findet statt:
1. für die bis zum Beginn des letzten Jahres der jeweiligen
Kontingentsperiode neu entstandenen und betriebsfähig her-
gerichteten landwirthschaftlichen und Materialbrennereien,
2. für diejenigen bisher betheiligten landwirthschaftlichen Brennereien,
deren wirthschaftliche Lage durch Verringerung oder Vergrößerung
der regelmäßig beackerten oder sonst landwirthschaftlich genutzten
Fläche während der letzten fünf Betriebsjahre eine wesentliche
Veränderung erfahren hat,
3. für diejenigen landwirthschaftlichen Brennereien, welche als
dickmaischende Getreide- oder als Hefebrennereien am Kontingent
betheiligt waren und im Laufe der vorhergehenden fünf Jahre