Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1895. (29)

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§. 19.  
Der Defraudation der Verbrauchsabgabe wird gleichgeachtet: 
1. wenn Destillirgeräthe, welche durch Anlegung eines amtlichen Verschlusses 
oder in anderer Weise durch Anordnungen der Steuerbehörde der Be- 
nutzung entzogen worden sind, unbefugterweise wieder in Betrieb ge- 
nommen werden; 
2. wenn ein auf Grund der die Verbrauchsabgabe betreffenden Bestim- 
mungen dieses Gesetzes oder der in Gemäßheit derselben erlassenen Ver- 
waltungsvorschriften angelegter amtlicher Verschluß oder einer derjenigen 
Theile der Brennereigeräthe, einschließlich der Branntweinsammelgefäße 
und des Meßapparats, aus welchen eine Ableitung oder Entnahme von 
alkoholhaltigen Dämpfen, Lutter oder Branntwein möglich ist, unbe- 
fugterweise verletzt wird; 
3. wenn in einer Brennerei, in welcher ein Meßapparat aufgestellt ist, 
Handlungen vorgenommen werden, welche die regelmäßige Thätigkeit 
desselben zu stören geeignet sind, oder ein Meßapparat, welcher un- 
richtig zeigt, wissentlich fortbenutzt wird; 
4. wenn jemand Branntwein, von dem er weiß oder den Umständen nach 
annehmen muß, daß hinsichtlich desselben eine Defraudation der Ver- 
brauchsabgabe verübt worden ist, erwirbt oder in Umsatz bringt. 
§. 20. 
Das Dasein der Defraudation der Verbrauchsabgabe wird in den durch 
die §§. 18 und 19 angegebenen Fällen durch die daselbst bezeichneten Thatsachen 
begründet. 
Wird jedoch in diesen Fällen festgestellt, daß eine Defraudation der Ver- 
brauchsabgabe nicht hat verübt werden können, oder wird nicht festgestellt, daß 
eine solche beabsichtigt gewesen sei, so findet nur eine Ordnungsstrafe nach Maß- 
gabe des §. 26 statt. 
b. Strafe der Verbrauchsabgabendefraudation. 
§. 21. 
Wer eine Defraudation der Verbrauchsabgabe begeht, hat eine Geldstrafe 
verwirkt, welche dem vierfachen Betrage der vorenthaltenen Abgabe beziehungs- 
weise des zur Ungebühr beanspruchten Vergütungsbetrages gleichkommt, zum 
mindesten aber fünf Mark beträgt. Kann der Betrag der vorenthaltenen Abgabe 
nicht festgestellt werden, so ist auf Geldstrafe von fünf bis zehntausend Mark zu 
erkennen. Neben der Strafe ist die Abgabe zu entrichten, beziehungsweise der zu 
Ungebühr empfangene Vergütungsbetrag zurückzuzahlen. 
Die Verbrauchsabgabe und die Strafe werden, wenn ein Destillirgeräth 
unbefugterweise zur Branntweinbereitung benutzt worden ist, nach derjenigen Menge
	        
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