Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1895. (29)

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Gattung Bezeichnung Bedingungen, 
der nach §. 105d zugelassenen unter welchen 
der Betriebe. Arbeiten. die Arbeiten gestattet werden. 
1. 2. 3. 
 
Bei der Herstellung von Guß- 
glas (Roh- und Spiegelglas) an 
dreien von vier aufeinander folgen- 
den Sonntagen sowie an den nicht 
auf einen Sonntag fallenden Fest- 
tagen die Verarbeitung der Glas- 
masse während höchstens 9 Stun- 
den. Diese Ausnahme findet auf 
den ersten Weihnachts-, Oster- und 
Pfingsttag keine Anwendung. 
Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat 
mindestens zu dauern: 
für einen von vier aufeinander folgenden 
Sonntagen 36 Stunden. 
 
2. Kalk- und 
Gips- 
brennereien. 
Bei Schachtöfen ohne beson 
dere Feuerung das Beschicken der 
Oefen bis 9 Uhr Vormittags. 
Bei Schachtöfen mit Rost- 
feuerung das Beschicken der Oefen 
und das Ziehen des Arbeitser- 
zeugnisses bis 9 Uhr Vormittags. 
Bei Ring- und Kammeröfen 
an mehreren aufeinander folgen- 
den Sonn- und Festtagen mit 
Ausschluß des ersten dieser Tage 
das Herausnehmen der Arbeits- 
erzeugnisse und das Einsetzen der Rohstoffe bis 9 Uhr Vormittags 
Den Arbeitern sind mindestens Ruhezeiten 
gemäß §. 105c Absatz 3 oder, mit Genehmigung 
der unteren Verwaltungsbehörde, gemäß §. 105c 
Absatz 4 der Gewerbcordnung zu gewähren. 
 
     
Bei Etagenöfen der Betrieb 
mit Ausschluß der Zeit von 
6 Uhr Morgens bis 6 Uhr 
Abends. 
 
 
Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat 
mindestens zu dauern: 
für das Weihnachts-, Oster- und Pfingstfest 
sowie für zwei aufeinander folgende Sonn- 
und Festtage 
entweder 36 Stunden 
oder für jeden der beiden Tage 24 Stunden, 
für die übrigen Sonntage 
entweder 24 Stunden 
oder für jeden zweiten Sonntag 
36 Stunden. 
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