Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1895. (29)

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  Uebergangsabgabe.

§.  45.

Von  dem  aus  dem  freien  Verkehr  derjenigen  Theile  des  deutschen  Zollgebiets,
  welche  nicht  zur  Branntweinsteuergemeinschaft  gehören,  eingehenden  Branntwein
  werden,  soweit  nicht  der  Nachweis  vorgängiger  Verzollung  geführt  wird,  an
Uebergangsabgabe  vom  Tage  der  Verkündigung  des  gegenwärtigen  Gesetzes  ab
96  Mark  für  ein  Hektoliter  reinen  Alkohols  erhoben.

Von  dem  aus  nichtmehligen  Stoffen  hergestellten  Trinkbranntwein  kommt
jedoch  diese  erhöhte  Uebergangsabgabe  erst  vom  1.  Oktober  1887  ab  zur  Erhebung.

Sechster  Abschnitt.

Uebergangs-  und  Schlußbestimmungen  zu  dem  Gesetze  vom
24.  Juni  1887.

§.  46.

Aller  am  1.  Oktober  1887  innerhalb  des  Gebiets  der  Branntweinsteuergemeinschaft
  im  freien  Verkehr  befindliche  Branntwein  unterliegt  nach  näherer
Bestimmung  des  Bundesraths  der  Verbrauchsabgabe  in  Form  einer  Nachsteuer
von  0,30  Mark  für  das  Liter  reinen  Alkohols.

Von  der  Nachsteuer  befreit  bleibt:

1.  Branntwein,  welcher  zu  gewerblichen  Zwecken,  einschließlich  der  Essigbereitung,
  zu  Heil-,  zu  wissenschaftlichen  oder  zu  Putz-,  Heizungs-Koch-
  oder  Beleuchtungszwecken  verwendet  wird;

2.  Branntwein  im  Besitz  von  Gewerbetreibenden,  welche  die  Erlaubniß
zum  Ausschänken  von  Branntwein  oder  zum  Kleinhandel  mit  Branntwein
  haben,  in  Mengen  von  nicht  mehr  als  40  Liter;  im  Besitz  von
anderen  Haushaltungsvorständen  in  Mengen  von  nicht  mehr  als  10  Liter
reinen  Alkohols;

3.  Branntwein,  welcher  nachweislich  gegen  Erlegung  des  Zollbetrages  von
125  beziehungsweise  180  Mark  für  100  Kilogramm  vom  Auslande
eingeführt  worden  ist.

Für  die  Zeit  vom  1.  Juli  bis  30.  September  1887  wird

a)  der  Betrieb  jeder  Brennerei  mit  Ausnahme  der  Hefebrennereien  auf
drei  Viertel  des  Umfanges  desjenigen  Betriebes  beschränkt,  welchen  dieselbe
  in  dem  entsprechenden  Zeitraume  des  Vorjahres  gehabt  hat,  unter
sinngemäßer  Anwendung  der  Bestimmungen  des  §.  2  Absatz  2;

b)  die  Maischbottichsteuer  auf  das  Dreifache  des  bisherigen  Satzes  und
dementsprechend  die  Steuervergütung  für  Branntwein,  welcher  aus  dem
deutschen  Zollgebiete  ausgeführt  oder  zu  gewerblichen  Zwecken  einschließlich
der  Essigbereitung  verwendet  wird  (§.  1  des  Gesetzes,  betreffend  die