Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1895. (29)

Steuerfreiheit  des  Branntweins  zu  gewerblichen  Zwecken,  vom  19.  Juli
1879,  Reichs-Gesetzbl.  S.  259),  auf  48,03  Mark  für  das  Hektoliter
reinen  Alkohols  festgesetzt.  Hefebrennereien  unterliegen  jedoch  nur  einer
Erhöhung  der  Maischbottichsteuer  um  100  Prozent,  andere  Getreidebrennereien
  einer  solchen  um  175  Prozent  des  bisherigen  Satzes.

Zu  dem  bisherigen  Satze  der  Maischbottichsteuer  ist  der  nach  vorstehender
Vorschrift  beschränkte  Betrieb  denjenigen  landwirthschaftlichen  Brennereien  gestattet,
welche  Getreide  verarbeiten  und  an  einem  Tage  durchschnittlich  nicht  mehr  als
1  050  Liter  Bottichraum  bemaischen.

Der  Bundesrath  ist  ermächtigt,  allen  Brennereien,  soweit  abgeschlossene
Verträge  dazu  Anlaß  geben,  den  Betrieb  über  das  im  Absatz  3  unter  a  bezeichnete
Maß  hinaus  und  zu  dem  einfachen  Maischbottichsteuerbetrage  zu  gestatten.

Die  Bestimmungen  des  §.  3  Absatz  3  des  gegenwärtigen  Gesetzes  finden
auf  die  Stundung  der  Nachsteuer  mit  der  Maßgabe  Anwendung,  daß  der  Bundesrath
  ermächtigt  ist,  weitergehende  Erleichterungen  eintreten  zu  lassen.

§.  47.

Die  §§.  1  bis  43,  45  und  46  des  gegenwärtigen  Gesetzes  treten  zugleich
mit  dem  Gesetze,  betreffend  die  Steuerfreiheit  des  Branntweins  zu  gewerblichen
Zwecken,  vom  19.  Juli  1879  in  einem  der  nicht  zur  Branntweinsteuergemeinschaft
gehörenden  Bundesstaaten  nach  erfolgter  Zustimmung  von  Seiten  des  betreffenden
Staates  in  Kraft.

Die  Gesammtjahresmenge,  welche  in  einem  der  Branntweinsteuergemeinschaft
  neu  beitretenden  Staate  zu  dem  niedrigeren  Abgabesatze  (§.  1)  hergestellt
werden  darf,  wird  auf  3  Liter  reinen  Alkohols  für  den  Kopf  der  bei  der  jedesmaligen
  letzten  Volkszählung  ermittelten  Bevölkerung  des  betreffenden  Staates  bemessen.
  Die  Bestimmung  der  Jahresmenge,  welche  von  den  einzelnen  Brennereien
zu  dem  niedrigeren  Abgabesatze  hergestellt  werden  darf,  erfolgt  unter  entsprechender
Anwendung  des  §.  2  durch  die  Landesbehörden,  denen  die  Erhebung  und  Verwaltung
  der  im  gegenwärtigen  Gesetze  bestimmten  Abgaben  und  Steuern  in
gleichem  Umfange  wie  jene  der  Zölle  zukommt.  Die  vorstehenden  Bestimmungen
sowie  die  Bestimmung  im  §.  39  Absatz  1  können  gegenüber  einem  der  in  die
Branntweinsteuergemeinschaft  neu  eintretenden  Staaten  nur  mit  dessen  Zustimmung
abgeändert  werden.

Für  das  Gebiet  des  zustimmenden  Bundesstaates  werden  die  hiernach  in
Kraft  tretenden  Gesetzesvorschriften  durch  Kaiserliche  Verordnung  in  Wirksamkeit
gesetzt.  Der  Tag  der  Inkraftsetzung  tritt  für  §.  46  des  gegenwärtigen  Gesetzes
an  die  Stelle  des  1.  Oktober  1887.

§.  48.

Der  Bundesrath  ist  ermächtigt,  für  eine  von  ihm  festzusetzende  Uebergangszeit
  alle  im  Interesse  der  Ausführung  des  gegenwärtigen  Gesetzes  nothwendigen
Erleichterungen  und  Ausnahmebestimmungen  anzuordnen.