Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1895. (29)

—  301  —

Reichs-Gesetzblatt

Nr  23.

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  privatrechtlichen  Verhältnisse  der  Binnenschiffahrt.  S.  301.  —  Gesetz,  betreffend
die  privatrechtlichen  Verhältnisse  der  Flößerei.  —  S.  341.

 

  

 

 

(Nr.  2245.)  Gesetz,  betreffend  die  privatrechtlichen  Verhältnisse  der  Binnenschiffahrt.  Vom
15.  Juni  1895.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs  ,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

Erster  Abschnitt.
Schiffseigner.

§.  1.
Schiffseigner  im  Sinne  dieses  Gesetzes  ist  der  Eigenthümer  eines  zur
Schiffahrt  auf  Flüssen  oder  sonstigen  Binnengewässern  bestimmten  und  hierzu
von  ihm  verwendeten  Schiffes.

§.  2.

Wer  ein  ihm  nicht  gehöriges  Schiff  zur  Binnenschiffahrt  verwendet  und
es  entweder  selbst  führt  oder  die  Führung  einem  Schiffer  anvertraut,  wird  Dritten
gegenüber  als  Schiffseigner  im  Sinne  dieses  Gesetzes  angesehen.

Der  Eigenthümer  kann  denjenigen,  welcher  aus  der  Verwendung  des
Schiffes  einen  Anspruch  als  Schiffsgläubiger  (§§.  102  bis  116)  herleitet,  an  der
Durchführung  des  Anspruchs  nicht  hindern,  sofern  er  nicht  beweist,  daß  die
Verwendung  ihm  gegenüber  eine  widerrechtliche  und  der  Gläubiger  nicht  in  gutem
Glauben  war.

§.  3.

Der  Schiffseigner  ist  für  den  Schaden  verantwortlich,  welchen  eine  Person
der  Schiffsbesatzung  einem  Dritten  durch  ihr  Verschulden  in  Ausführung  ihrer
Dienstverrichtungen  zufügt.

Reichs-Gesetzbl.  1895.  52

Ausgegeben  zu  Berlin  den  27.  Juni  1895.