Contents: Reichs-Gesetzblatt. 1895. (29)

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Zur Schiffsbesatzung gehören der Schiffer, die Schiffsmannschaft (§. 21) 
und alle übrigen auf dem Schiffe angestellten Personen mit Ausnahme der 
Zwangslootsen. 
§. 4. 
Der Schiffseigner haftet nicht persönlich, sondern nur mit Schiff und 
Fracht: 
1. wenn der Anspruch auf ein Rechtsgeschäft gegründet wird, welches der 
Schiffer als solcher kraft seiner gesetzlichen Befugnisse und nicht mit 
Bezug auf eine Vollmacht geschlossen hat; 
2. wenn der Anspruch auf die Nichterfüllung oder auf die unvollständige 
oder mangelhafte Erfüllung eines von dem Schiffseigner abgeschlossenen 
Vertrages gegründet wird, insofern die Ausführung des Vertrages zu 
den Dienstobliegenheiten des Schiffers gehört, ohne Unterschied, ob die 
Nichterfüllung oder die unvollständige oder mangelhafte Erfüllung von 
einer Person der Schiffsbesatzung verschuldet ist oder nicht; 
3. wenn der Anspruch auf das Verschulden einer Person der Schiffs- 
besatzung gegründet wird. 
Durch die vorstehenden Bestimmungen wird die persönliche Haftung des 
Schiffseigners im Falle eigenen Verschuldens desselben nicht berührt. Der Schiffs- 
eigner haftet jedoch, auch wenn er selbst das Schiff führt, für einen durch fehler- 
hafte Führung des Schiffes entstandenen Schaden ausschließlich mit Schiff und 
Fracht, es sei denn, daß ihm eine bösliche Handlungsweise zur Last fällt. 
Sind mehrere Schiffe in einem Schleppzuge vereinigt, so erstreckt sich die 
Haftung nur auf dasjenige Schiff, welches den Schaden verursacht hat, und auf 
die Fracht dieses Schiffes. Der Fracht steht bei Schleppschiffen der Schlepp- 
lohn gleich. 
§. 5. 
Für die den Personen der Schiffsbesatzung aus dem Dienstverhältnisse 
zustehenden Forderungen haftet der Schiffseigner persönlich, nicht nur mit Schiff 
und Fracht. 
§. 6. 
Das Gericht des Ortes, von dem aus die Schiffahrt mit dem Schiffe 
betrieben wird (Heimathsort), ist für alle gegen den Schiffseigner als solchen zu 
erhebenden Klagen zuständig, ohne Unterschied, ob er persönlich oder nur mit 
Schiff und Fracht haftet. 
Unter mehreren hiernach in Betracht kommenden Orten gilt als Heimaths- 
ort der Ort, wo die Geschäftsniederlassung, bei mehreren Niederlassungen die 
Hauptniederlassung und in Ermangelung einer Geschäftsniederlassung der Wohnsitz 
des Schiffseigners sich befindet. 
Ist ein Heimathsort nicht festzustellen, so gilt als solcher der Ort, wo der 
Schiffseigner zur Gewerbesteuer oder Einkommensteuer veranlagt wird.