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Zur Schiffsbesatzung gehören der Schiffer, die Schiffsmannschaft (§. 21)
und alle übrigen auf dem Schiffe angestellten Personen mit Ausnahme der
Zwangslootsen.
§. 4.
Der Schiffseigner haftet nicht persönlich, sondern nur mit Schiff und
Fracht:
1. wenn der Anspruch auf ein Rechtsgeschäft gegründet wird, welches der
Schiffer als solcher kraft seiner gesetzlichen Befugnisse und nicht mit
Bezug auf eine Vollmacht geschlossen hat;
2. wenn der Anspruch auf die Nichterfüllung oder auf die unvollständige
oder mangelhafte Erfüllung eines von dem Schiffseigner abgeschlossenen
Vertrages gegründet wird, insofern die Ausführung des Vertrages zu
den Dienstobliegenheiten des Schiffers gehört, ohne Unterschied, ob die
Nichterfüllung oder die unvollständige oder mangelhafte Erfüllung von
einer Person der Schiffsbesatzung verschuldet ist oder nicht;
3. wenn der Anspruch auf das Verschulden einer Person der Schiffs-
besatzung gegründet wird.
Durch die vorstehenden Bestimmungen wird die persönliche Haftung des
Schiffseigners im Falle eigenen Verschuldens desselben nicht berührt. Der Schiffs-
eigner haftet jedoch, auch wenn er selbst das Schiff führt, für einen durch fehler-
hafte Führung des Schiffes entstandenen Schaden ausschließlich mit Schiff und
Fracht, es sei denn, daß ihm eine bösliche Handlungsweise zur Last fällt.
Sind mehrere Schiffe in einem Schleppzuge vereinigt, so erstreckt sich die
Haftung nur auf dasjenige Schiff, welches den Schaden verursacht hat, und auf
die Fracht dieses Schiffes. Der Fracht steht bei Schleppschiffen der Schlepp-
lohn gleich.
§. 5.
Für die den Personen der Schiffsbesatzung aus dem Dienstverhältnisse
zustehenden Forderungen haftet der Schiffseigner persönlich, nicht nur mit Schiff
und Fracht.
§. 6.
Das Gericht des Ortes, von dem aus die Schiffahrt mit dem Schiffe
betrieben wird (Heimathsort), ist für alle gegen den Schiffseigner als solchen zu
erhebenden Klagen zuständig, ohne Unterschied, ob er persönlich oder nur mit
Schiff und Fracht haftet.
Unter mehreren hiernach in Betracht kommenden Orten gilt als Heimaths-
ort der Ort, wo die Geschäftsniederlassung, bei mehreren Niederlassungen die
Hauptniederlassung und in Ermangelung einer Geschäftsniederlassung der Wohnsitz
des Schiffseigners sich befindet.
Ist ein Heimathsort nicht festzustellen, so gilt als solcher der Ort, wo der
Schiffseigner zur Gewerbesteuer oder Einkommensteuer veranlagt wird.