— 303 —
Zweiter Abschnitt.
Schiffer.
§. 7.
Der Führer des Schiffes (Schiffer) ist verpflichtet, bei allen Dienst-
verrichtungen, namentlich bei der Erfüllung der von ihm auszuführenden Verträge,
die Sorgfalt eines ordentlichen Schiffers anzuwenden.
Er haftet für jeden durch die Vernachlässigung dieser Sorgfalt entstandenen
Schaden nicht nur dem Schiffseigner, sondern auch den Ladungsbetheiligten
(Absender und Empfänger), den beförderten Personen und der Schiffsbesatzung,
es sei denn, daß er auf Anweisung des Schiffseigners gehandelt hat. Auch in
dem letzteren Falle bleibt der Schiffer verantwortlich, wenn er es unterlassen hat,
dem Schiffseigner die nach Lage des Falles erforderliche Aufklärung zu ertheilen,
oder wenn ihm eine strafbare Handlung zur Last fällt.
Durch die Ertheilung der Anweisung wird der Schiffseigner persönlich
verpflichtet, wenn er bei der Ertheilung von dem Sachverhältnisse unterrichtet war.
§. S.
Der Schiffer hat vor Antritt der Reise darauf zu sehen, daß das Schiff
in fahrtüchtigem Zustande, gehörig eingerichtet und ausgerüstet, sowie hinreichend
bemannt ist, und daß die Schiffspapiere und Ladungsverzeichnisse an Bord sind.
Er hat für die Tüchtigkeit der Geräthschaften zum Laden und Löschen,
für die gehörige Stauung der Ladung, sowie dafür zu sorgen, daß das Schiff
nicht schwerer beladen wird, als die Tragfähigkeit desselben und die jeweiligen
Wasserstandsverhältnisse es gestatten.
Wenn der Schiffer im Auslande die daselbst geltenden Vorschriften, ins-
besondere die Polizei-, Steuer- und Zollgesetze nicht beobachtet, so hat er den
daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
Für die Fahrtüchtigkeit des Schiffes bei Antritt der Reise haftet den im
§. 7 Absatz 2 bezeichneten Personen auch der Schiffseigner persönlich, nicht nur
mit Schiff und Fracht.
§. 9.
Wenn der Schiffer durch Krankheit oder andere Ursachen verhindert ist,
das Schiff zu führen, so darf er den Antritt oder die Fortsetzung der Reise
nicht ungebührlich verzögern; er muß vielmehr, wenn Zeit und Umstände es
gestatten, die Anordnung des Schiffseigners einholen und für die Zwischenzeit
die geeigneten Vorkehrungen treffen, im entgegengesetzten Falle aber einen anderen
Schiffer einsetzen.
Für diesen Stellvertreter ist er nur insofern verantwortlich, als ihm bei
der Wahl desselben ein Verschulden zur Last fällt.
52